Überbrückungshilfe III: Endlich auch für ehrenamtlich geführte Vereine!

Autor: Sandra Oechler

7. Mai 2021

Nachdem bei den bisherigen Hilfsprogrammen stets ein Beschäftigter notwendig war (zunächst ein Vollzeitmitarbeiter, später zumindest noch ein Minijobber), hatten rein ehrenamtlich geführte Vereine bislang keinen Anspruch auf finanzielle Hilfen. Dies hat sich nun geändert!

Die Überbrückungshilfe III hat folgende Grundidee: Eine gemeinnützige Organisation hat Kosten zu tragen, obwohl (viel) weniger bis keine Einnahmen generiert werden. Je höher der Umsatzeinbruch ist, desto mehr dieser dennoch anfallenden (Fix-)Kosten werden erstattet.

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020 aller Branchen für den Förderzeitraum 11/2020 bis 06/2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

 

Wie hoch eine konkrete Förderung ausfällt, bemisst sich zunächst nach der Höhe des Umsatzrückgangs. Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

• bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%

• bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%

• bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30% und < 50%

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

 

Bei gemeinnützigen Organisationen umfassen die Einnahmen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand; mithin sämtliche Einnahmen aus allen vier Tätigkeitsbereichen. Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Einnahmen (z. B. jährliche Mitgliedsbeiträge), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einnahmen über das gesamte Jahr auszugehen.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum 11/2020 bis 06/2021 anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß einer vom BMWi veröffentlichten Liste.

Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inkl. vertraglich vereinbarte Anzahlungen).

Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1-10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 01.01.2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben.

Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind.

Zusätzlich zu den o. g. förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von 03/2020 bis 12/2020 erstattet.

Wenn also eine Veranstaltung im genannten Zeitraum geplant war, aber pandemiebedingt abgesagt werden musste und der Verein aber dennoch Kosten zu tragen hatte, weil z. B. nicht mehr alles storniert werden konnte oder Stornogebühren gezahlt werden mussten, dann sind diese Kosten (zusätzlich) förderfähig. Unternehmen (= Vereine), die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Bitte beachten: Die „regulären“ förderfähigen Kosten beziehen sich auf den ÜIII-Förderzeitraum 11/2020 bis 06/2021, also weitestgehend auf das vorliegende Jahr 2021. Bei der Sonderregelung für Veranstaltungen werden Kosten aus dem Jahr 2020 (zusätzlich) einbezogen.

 

Neuerungen seit 13.04.2021:

Mit der achten Überarbeitung der Antragsvoraussetzungen seit Programmstart am 10.02.2021 sind im Wesentlichen drei Änderungen hervorzuheben:

• Die förderfähigen Kosten werden bei einem Umsatzrückgang von > 70% nunmehr mit 100% (statt bisher 90%) erstattet.

• Sofern in mindestens drei Monaten ein Umsatzrückgang von mindestens 50% verzeichnet wurde, wird zusätzlich ein dreistufig gestaffelter sog. Eigenkapitalzuschuss gewährt.

• Die Berücksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit ausgefallenen bzw. abgesagten Veranstaltungen wurde verbessert.

 

FAZIT

Die Berechnung des Umsatzrückgangs erscheint zunächst noch relativ überschaubar, da nicht nach unterschiedlichen Einnahmen zu differenzieren ist und schließlich auch die monatliche Durchschnittsbetrachtung als „Vereinfachung“ gewählt werden kann, anstatt jeden Monat einzeln zu vergleichen.

Dennoch ist „der Blick in die Glaskugel“ notwendig, sofern der Antrag bereits heute gestellt werden soll und somit die Umsätze der kommenden Monate geschätzt werden müssen. Gerade ehrenamtliche Vereinsvorstände stellt diese Prognose vor teils große Schwierigkeiten.

Kernstück ist jedoch die Bestimmung der erstattungsfähigen Fixkosten. Zunächst können Kosten nur dann angesetzt werden, wenn sie bereits vor dem 01.01.2021 vertraglich begründet wurden. Davon ausgenommen sind jedoch Fixkosten, die nach dem 01.01.2021 entstehen und betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind.

Beispiele:

Auch wenn der Pferdesportverein keinen Vertrag mit einem Tierarzt geschlossen hat, der den Verein zu regelmäßigen Zahlungen verpflichten würde, sind Tierarztkosten betriebsnotwendig, wenn vereinseigene Pferde erkrankt sind und behandelt werden müssen.

Ist bei einem Sportverein der Kauf eines neuen Trikotsatzes ebenso betriebsnotwendig? Oder beim Musikverein der Kauf neuer Noten?

Viele Vereine haben zumindest für einige Monate ihre Übungsleiter trotz Einstellung des Vereinsbetriebs weiterhin entlohnt. Das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 hat klargestellt, dass diese Weiterzahlung bis zum Übungsleiter-Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG trotz fehlender Gegenleistung gemeinnützigkeitsrechtlich (!) nicht zu beanstanden sei und somit keine gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelfehlverwendung darstelle. Aber ist damit auch beantwortet, ob die Kosten betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs (trotzdem) erforderlich waren?

Diese und weitere Einzelfallfragen müssen im Antragsverfahren zwischen Mandant und Steuerberater besprochen werden. Letztlich bleibt nur die Empfehlung einer gründlichen Dokumentation, damit gegenüber der Bewilligungsstelle die notwendigen Argumente vorgetragen werden können.

Damit Vereine, die bisher nicht steuerlich beraten sind, sich einen groben Überblick verschaffen können, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind und wenn ja, mit welcher Erstattung ungefähr gerechnet werden kann, gibt es eine Excel-Berechnungshilfe, die unter https://vereinsberatung-oechler.de/infothek/downloads bestellt werden kann.

Der Antrag kann letztlich nur über einen Steuerberater gestellt werden, aber gerade bisher nicht-steuerlich betreuten Vereinsvorständen soll so die Möglichkeit gegeben werden, vorab zu prüfen, ob die Suche nach einem Steuerberater überhaupt gestartet werden sollte.

Vereinsvorstände, die steuerlich betreut sind, können sich mittels dieser Berechnungshilfe selbstverständlich auch einen Überblick verschaffen und die notwendigen Unterlagen und Daten in Abstimmung mit ihrem Steuerberater vorbereiten.