Sportrecht: Vorstand – Abwahl – Anfechtung

Autor: Harald Krusenotto

13. November 2023

Es soll vorkommen, dass Mitglieder mit der Arbeit ihres Vorstandes nicht zufrieden sind oder ihn aus sonstigen Gründen loswerden möchten.

Falls man damit nicht bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung warten will, kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder ihn dazu auffordern. Satzungsmäßig kann ein anderes Quorum vorgesehen werden. Aber selbst bei kleineren Vereinen haben die Initiatoren kaum die Möglichkeit, die Voraussetzungen hierzu zu schaffen, weil sie keinen Zugriff auf die Mitgliederliste haben.

Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu am 26.04.2023, Az. 8 U 94/22 entschieden, dass immer dann ein Anspruch auf Überlassung der Mitgliederliste besteht – auch mit E-Mail-Adressen – , wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse hat und dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Dabei sieht das Gericht ein berechtigtes Interesse bereits dann als gegeben an, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zu organisieren ist. Insbesondere die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstößt nicht gegen den Datenschutz, da es heutzutage üblich ist, per E-Mail zu kommunizieren. Selbst ein Vereinsforum, über das man sich verständigen könnte, reicht nicht aus, um den Belangen der „Opposition“ Genüge zu tun. Das Interesse des Vereinsmitglieds, durch E-Mails nicht belästigt zu werden, muss dahinter zurückstehen, zumal eventuelle Belästigungen per Mausklick gelöscht werden können. Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Übermittlung der Mitgliederliste zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich.

Rechtsanwalt Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.

Natürlich haben die Initiatoren zu beachten, dass auch sie dem Datenschutz verpflichtet sind. Die Daten sind daher entsprechend zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Klar ist, dass die Mitgliederliste nur zu dem berechtigten Zweck (hier: Vorbereitung einer Mitgliederversammlung) verwendet werden darf. Keinesfalls darf sie aus anderen Gründen weitergegeben werden.

Bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung und entsprechender Antragstellung kann im Gegensatz zur Wahl eines Vorstands die Abwahl im „Block“ erfolgen. Dies hat das Landgericht Potsdam am 15.08.2022, Az. 8 O 160/21, entschieden. Grundsätzlich ist die Abberufung/Abwahl ohne Grund möglich (vgl. § 27 BGB). Sollte in der Satzung ein wichtiger Grund vorgesehen sein, muss dieser (z.B. grobe Pflichtverletzung) vorliegen. Die Abwahl eines Vorstands macht zudem die sofortige Neuwahl eines Vorstands erforderlich.

(Abwahl-)Beschlüsse der Mitgliederversammlung können angefochten werden. Zu unterscheiden sind nichtige oder fehlerhafte Beschlüsse. Beide sind mit einer Feststellungsklage anzugreifen. Offen ist, innerhalb welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, wenn in der Satzung keine Frist bestimmt ist. Das Klagerecht kann verwirken (kann nicht mehr ausgeübt werden), wenn es nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums ausgeübt wird (Oberlandesgericht Hamm Entscheidung vom 01.03.2021, Az. 8 U 61/20). Innerhalb welcher Frist dies der Fall ist, ist gerichtlicherseits endgültig nicht geklärt. Die Rechtsprechung tendiert zwischen ein und sechs Monaten ab Kenntnis des Protokolls. In manchen Vereinen wird jedoch kein Protokoll versandt. Deshalb sollte sicherheitshalber zeitnah nach der Versammlung das Protokoll angefordert werden, um innerhalb eines Monats nach Erhalt Klage zu erheben. Dann ist man auf der sicheren Seite.