Sportrecht – Änderung der Vereinssatzung

Rechtsanwalt Harald Krusenotto, Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. und ein Kenner des Heilbronner Sports, beschäftigt sich in dieser Ausgabe mit der Änderung der Vereinssatzung und was dabei zu beachten ist.

Autor: Harald Krusenotto

2. Februar 2023

Die Satzung ist die Grundordnung des Vereins. In ihr sind die bestehenden Grundsätze des Vereinslebens niedergelegt. Unterhalb der Satzung wird zum Beispiel durch die Sportordnung, Ehrenordnung oder durch Richtlinien das Miteinander im Verein weiter geregelt, wenn es dafür eine Grundlage in der Satzung gibt und diese nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Nicht alle Eventualitäten eines Vereinslebens müssen daher in der Satzung geregelt sein.
Der Lauf der Zeit bringt es mit sich, dass Satzungen an veränderte Umstände angepasst werden sollten. Wenn in der Satzung vorgesehen ist, die Mitgliederversammlung nur schriftlich einzuberufen, kann dies eben nicht in Textform (E-Mail) geschehen. Auch die Abhaltung virtueller Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn dies in der Satzung verankert ist.

Dementsprechend sollte sich jeder Vorstand von Zeit zu Zeit Gedanken über eine Anpassung der Satzung machen. Viele Vorstände scheuen dies jedoch, weil der Aufwand bei der Planung und Umsetzung erheblich ist. Andererseits darf der Vorstand nur entsprechend der Satzung handeln. Die Mitglieder können nur in diesem Rahmen am Vereinsleben teilnehmen. Bei der Vorbereitung der Satzungsänderung sollte zunächst darauf geachtet werden, was angesichts der veränderten Rechtslage angepasst werden muss und im Übrigen, was sinnvollerweise inhaltlich verändert werden sollte. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Satzungsänderung zu entscheiden hat, wenn in der bestehenden Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist oder ein anderes Vereinsorgan darin für zuständig erklärt wurde. Sinnvollerweise sollten zur Vorbereitung der Satzungsänderung auch die Mitglieder – gegebenenfalls in einer Satzungskommission – mit eingebunden werden.

Die Satzungsänderung kommt nur dann wirksam zustande, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung richtig angekündigt wurde. Sie muss außerdem als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Die Mitglieder sollten über die Änderungen bzw. über die Neufassung der Satzung mit der Einladung rechzeitig informiert werden. Gegebenenfalls sind die Änderungen mit Anmerkungen zu versehen, aus denen sich der Grund für die Änderung ergibt. In der Mitgliederversammlung sind dann jeweils Beschlüsse über die jeweilige Satzungsänderung zu fassen. Dabei sollte über jeden zu ändernden Punkt/Abschnitt der Satzung eine Aussprache stattfinden, bei der den Mitgliedern auch ausreichend Redegelegenheit gegeben werden muss. Die Beschränkung der Redezeit sollte tunlichst vermieden werden, weil dies unter Umständen zur Nichtigkeit des gesamten Beschlusses führen kann (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 22 W 92/17). Die Satzungsänderungen sind zu protokollieren, wobei in der Beschlussfassung das Abstimmungsverhältnis wiedergegeben werden muss.

Danach muss die Satzung durch den Vorstand beim Vereinsregister über einen Notar angemeldet werden. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderungen enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderung, übereinstimmen (§ 71 BGB). Das Registergericht hat die Satzungsänderung daraufhin auf ihre formale und materielle Richtigkeit zu überprüfen. Die materielle Prüfungskompetenz liegt darin, ob die Satzungsbestimmungen gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die guten Sitten, oder allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts verstoßen. Zweckmäßigkeiten hat das Gericht nicht zu prüfen. Umständliche Regelungen sind kein Hinderungsgrund für die Registrierung. Manche Gerichte überprüfen die Satzungsänderung vorab auf ihre Zulässigkeit. Auf jeden Fall sollte das zuständige Finanzamt vorher informiert werden, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Wer sich unsicher ist, eine Satzungsänderung durchzuführen, kann sich Hilfe bei den Verbänden holen, die oftmals Mustersatzungen entwickelt haben.