Jetzt reicht es! Der Ausschluss aus dem Verein

Autor: Harald Krusenotto

9. Dezember 2019

Ohne seine Mitglieder wäre ein Verein nichts. Allerdings gibt es immer wieder Mitglieder, die der Verein gerne loswerden würde. Wie oft kommt es vor, dass sich Mitglieder nicht an die Regularien des Vereines halten… Sei es, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich gegenüber anderen Mitgliedern daneben benehmen oder gar das Ansehen des Vereins nach außen nachhaltig schädigen. Dazu zählt das grob unsportliche Verhalten beim Wettkampf bis hin zu vorsätzlichen Körperverletzungen bei einem Spiel. Spätestens dann, wenn der Vorfall an die Öffentlichkeit gedrungen ist, stellt sich für den Verein die Frage nach dem Vereinsausschluss. Zur Vorbereitung eines derartigen Beschlusses ist einiges zu beachten, um nicht nachher bei einem ordentlichen Gericht eine krachende Niederlage einzustecken.

Die Rechtsprechung verlangt, dass Beschlüsse über Vereinsstrafen / -ausschlüsse eine Stütze in der Satzung haben. Vorab ist daher zu prüfen, ob diese oder auf ihr beruhende Vereinsordnungen einen Ausschluss überhaupt zulassen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Bei den meisten Satzungen wird dies der Fall sein. Wenn nicht, kann der Ausschluss erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es für den Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar macht, das Mitglied im Verein zu belassen. Hierzu zählen u.a. vereinsschädigendes Verhalten, ein erheblicher Verstoß gegen die Satzung etc..

Unerlässlich ist es dabei natürlich, dass die den Ausschluss begründenden Tatsachen zutreffend und vollständig festgestellt worden sind.

Bei der Aufklärung des Sachverhalts hat sich der Verein an rechtsstaatlichen Grundsätzen zu orientieren. Dazu gehört es auch, dem auszuschließenden Mitglied den erhobenen Vorwurf mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme – binnen 14 Tagen und möglichst schriftlich – zu geben.

Das Ausschlussverfahren sollte erst dann beginnen, wenn die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist und der Ausschlussgrund feststeht. Sieht die Satzung auch Regelungen zum Ausschlussverfahren vor, müssen diese unbedingt eingehalten werden.

Falls nichts geregelt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung. Möglicherweise ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitglieder sind in der Versammlung umfassend über den Sachverhalt zu informieren. Bei Anwesenheit des auszuschließenden Mitglieds ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss kann ihm dann in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Ansonsten ist er dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei der Abstimmung ist das Mitglied stimmberechtigt.

Selbstverständlich steht es dem ausgeschlossenen Mitglied zu, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, falls die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Das Gericht hat dabei aber nur eine eingeschränkte Kompetenz.

Der Verein hat hier nichts zu befürchten, falls er den Sachverhalt ordentlich und vollständig ermittelt hat, der Ausschluss seine Rechtfertigung im Gesetz bzw. in der Satzung findet, das Verfahren eingehalten wurde und der Ausschluss nicht grob unbillig oder willkürlich war.

Abschließend ist anzumerken, dass der Ausschluss eines Mitglieds letztendlich die höchste zu verhängende Strafe ist. Deshalb sind die Hürden hoch. Der Vorstand sollte daher immer auch mildere Sanktionen im Blick behalten.