Wie es dem Verein gefällt – Die vielfachen Möglichkeiten einer Mitgliedschaft

Autor: Harald Krusenotto

20. Juli 2019

Jeder Verein besteht aus Mitgliedern. Ohne Mitglieder gibt es keinen Verein. Manche engagieren sich, viele nutzen nur das Angebot, manchmal dienen die Mitglieder auch nur als Staffage.

Der Verein wird als auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks unter einem Gesamtnamen in körperschaftlicher Verfassung definiert. Was sperrig klingt, meint, dass sich Menschen zur Ausübung gleichgerichteter Interessen unter einem Dach/Verein zusammenfinden können. Der Bestand des Vereins ist nicht von bestimmten Mitgliedern abhängig. Der Eintritt und Austritt ist deshalb zumeist unproblematisch geregelt. Beides gehört zum Wesen des Vereins.

Jede Mitgliedschaft in einem Verein ist aber auch mit Rechten und Pflichten verbunden.

Erkennbar ist, dass man zwar gerne das Angebot – insbesondere das eines Sportvereins – in Anspruch nimmt, aber sich ansonsten nicht weiter einbringen will. Bei vielen steht die Frage im Vordergrund: „Lohnt sich das? Was habe ich davon?“

Der gemeinsame Zweck, der sich in dem Vereinsleben verwirklichen soll, reduziert sich auf den eigenen persönlichen Vorteil. Man kann das bedauern. Man kann aber „passgenaue“ / flexible Mitgliedschaften anbieten.

Das Vereinsrecht lässt Mitgliedschaften mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten zu. Die ordentliche Mitgliedschaft, bei der jedes Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten hat, kennt jeder. In den meisten Vereinen gibt es zudem passive Mitgliedschaften, Jugendmitgliedschaften und Ehrenmitglieder. Vielfach werden auch Gastmitgliedschaften auf Zeit oder Schnuppermitgliedschaften angeboten.

Die grundgesetzlich geschützte Vereinsfreiheit gibt eingeschränkte Mitgliedschaften her. Folgerichtig hat das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 16.07.2018 Az. 8 W 428/15 sogar die Tagesmitgliedschaft vereinsrechtlich grundsätzlich für zulässig erachtet. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass eine Tagesmitgliedschaft eigentlich nicht dem Sinn und Zweck eines Vereins entspricht, denn die Tagesmitglieder können ihre Mitwirkungsrechte faktisch nicht wahrnehmen. Abgesehen davon werden sie sich auch anderweitig kaum in das Vereinsleben einbringen.

Das Gericht hat jedoch der autonomen Gestaltungsmöglichkeit des Vereinsrechts den Vorrang gegeben unter der Voraussetzung, dass es einen sachlich gerechtfertigten Grund für eine Tagesmitgliedschaft gibt und die Regelungen in der Satzung eindeutig formuliert sind.

Weitere Voraussetzung ist, dass es neben diesen Tagesmitgliedschaften auch noch dauerhafte und dauerangelegte Formen der Mitgliedschaft gibt Die Tagesmitgliedschaft darf nicht der Normalfall sein, sondern muss auf bestimmte Zielgruppen beschränkt bleiben.

Der mit den Kurzmitgliedschaften verbundene erhöhte Aufwand in der Mitgliederverwaltung wird durch verbesserte EDV aufgefangen. Dieser Beschluss macht den Weg frei für individuelle Angebote.

Sicherlich lässt sich ein funktionierendes Vereinsleben nicht auf einer Tagesmitgliedschaft aufbauen. Als Anreiz für eine längerfristige Bindung taugt sie sicherlich.