Sportrecht: Was wichtig ist, was wichtig werden kann

Rechtsanwalt Harald Krusenotto, Kenner der Heilbronner Sportszene und Vorstand des TSB TC Horkheim e.V., schreibt diesmal nicht über ein bestimmtes Thema. Vielmehr hat er einige Gerichtsurteile zusammengestellt, die für den Sport wichtig sind bzw. noch wichtig werden können.

 

Autor: Harald Krusenotto

1. August 2022

Ende der COVID-19 Sonderregelungen
Am 31.08.2022 laufen die Sonderregelungen für Vereine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aus. Nach diesem Zeitpunkt endet auch die Amtszeit eines Vorstandes, der in Folge der COVID-Pandemie weder abberufen noch für den ein Nachfolger bestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Verein nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist, falls nicht ein anderes Vorstandsmitglied die entsprechende Qualifikation hat. Seitens des Vereinsregisters kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Da Mitgliederversammlungen momentan ohne Einschränkungen möglich sind, sollten Vorstandswahlen so schnell wie möglich nachgeholt werden, soweit dies erforderlich ist.

Nichtigkeit von Beschlüssen
Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 01.03.2022, Az 8 O 61/20, Gedanken über die Nichtigkeit von Beschlüssen auf einer Mitgliederversammlung gemacht. Das Gericht stellt noch einmal ausdrücklich fest, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen sind. Ansonsten sind sie nichtig.Die Nichtigkeit von Beschlüssen ist durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. Diese muss in angemessener Zeit nach Beschlussfassung bzw. Überlassung des Protokolls eingereicht werden. Soweit in der Satzung des Vereins nichts bestimmt ist, werden in der Rechtsprechung Fristen von ein bis sechs Monaten diskutiert. Das anfechtende Mitglied ist allerdings verpflichtet, so zeitnah wie möglich Klage zu erheben, falls es Beschlüsse für nichtig hält. Zum Beispiel wird die Anfechtung von Wahlen eher eilbedürftig sein, um zu vermeiden, dass der Verein nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Verein hat die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen. Das anfechtende Mitglied muss lediglich den Sachverhalt aufzeigen, von dem er annimmt, dass darauf beruhende Beschlüsse aus seiner Sicht verfahrensfehlerhaft sind.Damit kommt dem Versammlungsprotokoll entscheidende Bedeutung zu. Das Protokoll gilt zunächst als Grundlage dafür, dass der Beschluss so gefasst wurde, wie er protokolliert ist. Die Anfechtung muss darüber hinaus irgendeine Relevanz für die Abänderung des Beschlusses haben, d. h. die Beschlusswirksamkeit hängt davon ab, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtigem Verfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte bzw., bei Fehlern im Wahlverfahren, die korrekte Durchführung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Wichtig ist deshalb, dass in der Ladung die abzustimmenden Beschlüsse auf der Tagesordnung so konkret wie möglich angekündigt werden. Die Beschlussfähigkeit sollte zudem vor jeder Abstimmung festgehalten und protokolliert sein.

Veröffentlichung des Trainergehalts
Das Landgericht Frankfurt hat sich mit Urteil vom 01.11.2021, Az. 1 S 101/20, damit beschäftigt, ob die Veröffentlichung des Trainergehaltes, in der an alle Mitglieder zur Vorbereitung der Abstimmung auf der Mitgliederversammlung versandten Budgetplanung, gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Das Landgericht Frankfurt hat dies mit der Begründung verneint, dass ein berechtigtes Interesse der Mitglieder daran besteht, wie die Gelder des Vereins ausgegeben werden, damit über das Budget abgestimmt werden kann. Es ist anzumerken, dass natürlich aus anderen Gründen möglicherweise die Geheimhaltung notwendig sein kann, wenn dies z. B. in dem Vertrag mit dem Trainer vereinbart wurde.

Spendenbescheinigungen für mitgliedsbeiträge
Das Finanzgericht Köln hat am 25.02.2021 in einem Fall 10 K 1622/18 entschieden, dass Spendenbescheinigungen auch für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden können. Dies ist dann möglich, wenn die überwiegende Tätigkeit des Vereins in der Ausbildung seiner Mitglieder (hier: Musikunterricht) liegt und nicht der Freizeitbetätigung dient. Soweit also die (steuerbegünstigte) Ausbildung im Vordergrund steht und nicht nur dem Freizeitbetrieb untergeordnet ist, können Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Einzelheiten sollten allerdings mit dem Steuerberater bzw. dem Finanzamt vorab geklärt werden, ob in dem eigenen Verein die Voraussetzungen vorliegen.