Sportrecht: Rechtliches rund um das Vorstandsamt
Der SPORTHEILBRONN-Anwalt ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.

Autor: Ralf Scherlinzky

Der Rücktritt vom Rücktritt
Wer im Heilbronner Theater bei „Extrawurst“ dabei war, der konnte miterleben, wie schnell eine Mitgliederversammlung aus dem Ruder läuft und der Vorsitzende „die Brocken“ hinschmeißt, um sich kurze Zeit später wieder zum Vorstand zu ernennen. Sehenswert und wirklichkeitsnah. Vielen Vereinsvorsitzenden wird es sicherlich schon so gegangen sein, dass sie ihr Amt während der Wahlperiode aufgeben wollen. Schnell ist der Rücktritt auch mündlich erklärt. Wirksam wird er sofort, wenn nicht in der Satzung eine schriftliche Rücktrittserklärung vorgesehen ist.
Einem Vorstand ist es natürlich nicht verwehrt, während der Wahlperiode sein Amt aufzugeben. Einer Begründung bedarf es dafür nicht. Lediglich zur Unzeit darf der Rücktritt nicht erfolgen, d.h. der Verein muss danach noch handlungsfähig sein im Sinne des § 26 BGB.
Sich es dann doch anders zu überlegen und weiterzumachen, ist allerdings nicht möglich. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bei einem anderen Vorstand oder an der Mitgliederversammlung wirksam ist und nur durch Neuwahl rückgängig gemacht werden kann.
Die kommissarische Übernahme durch
die anderen Vorstandsmitglieder
Nach einem Rücktritt erklären sich meistens andere Vorstandsmitglieder bereit, die verwaisten Aufgaben zu übernehmen. Auch das ist juristisch nur dann möglich, wenn es in der Satzung vorgesehen ist. Ansonsten sind Neuwahlen durchzuführen.
Entlastung des Vorstands
Jede Mitgliederversammlung kennt den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“. Damit ist beim zu entlastenden Vorstand teilweise die Vorstellung verbunden, nach der Entlastung sei er „aus allem raus“. Die Mitglieder meinen zumeist, dass ohne Entlastung das Vorstandsamt nicht weiter geführt werden kann.
Im Gesetz ist die Entlastung eines Vorstands nicht vorgesehen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Die Entlastung bei der Mitgliederversammlung bedeutet nur, dass die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden waren. Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand sind danach ausgeschlossen. Sollte der Vorstand gegenüber den Mitgliedern irgendetwas verschwiegen haben oder sonstige Dinge später ans Licht kommen, bleibt der Vorstand grundsätzlich verantwortlich und kann auch zur Rechenschaft gezogen werden.
Die Entlastung ist insoweit ein starker Vertrauensbeweis. Eine Nichtentlastung führt aber nicht dazu dass der Vorstand nicht sein Amt weiter ausführen darf.