Spenden und Sponsoring – Was zu beachten ist…

Autor: Harald Krusenotto

2. Oktober 2018

Spenden und Sponsoring sind eine gute Sache. Der Verein / die gemeinnützige Organisation wird finanziell gestärkt. Spender und Sponsor haben steuerliche Vorteile. Sozusagen eine WinWin-Situation.

Es kann aber auch anders laufen. So hat z.B. das Finanzgericht Köln, Az. 13 K 3795/10, entschieden, dass Spenden an den Papst nicht absetzbar sind. Bayer Leverkusen wurde durch das Landgericht Köln, Az. 26 O 142/13, zur Rückzahlung von Sponsorengeldern in Höhe von 16 Millionen Euro verurteilt. Zugegeben – zwei extreme Beispiele, die aber zeigen, was beim Spenden und beim Sponsoring schiefgehen kann.

Die Spende an den Papst konnte deshalb nicht steuerlich geltend gemacht werden, weil der Papst/Vatikan keine gemeinnützige Einrichtung in der EU ist. Im Falle Leverkusen ging der Hauptsponsor Pleite. Der Insolvenzverwalter hat die bis dahin geleisteten Zahlungen angefochten und erhielt vom Gericht Recht.

Spenden sind Schenkungen. Sie werden steuerrechtlich als freiwillige und unentgeltliche Geld- und Sachzuwendung für einen gemeinnützigen (steuerbegünstigten) Zweck definiert. Eine Spende für eine Profiabteilung ist deshalb nicht steuerlich abzugsfähig, weil diese nicht steuerbegünstigt ist. Der Spender kann seine Spende nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Spende auch für gemeinnützige Zwecke verwendet wurde.

Der Erlös aus den Kuchenspenden anlässlich einer Sportveranstaltung ist streng genommen keine Spende, sondern eine Einnahme, die zunächst dem wirtschaftlichen Geschäftsvertrieb des Vereins zuzurechnen ist. Auch die dezente Aufforderung, man möge doch für eine Veranstaltung bei ansonsten freiem Eintritt spenden, kann je nach Formulierung als zu versteuerndes Eintrittsgeld gewertet werden. Spendenbescheinigungen (offiziell Zuwendungsbestätigungen) sollten daher sorgfältig ausgefüllt werden. Unter einem Betrag von € 200,00 ist allerdings keine Bestätigung notwendig. Hier reicht der Beleg über die Zahlung aus.

Der Spender darf dabei grundsätzlich auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Für falsche Spendenbescheinigungen haftet der Verein mit 30 % des Zuwendungsbetrages. Sachspenden aus dem Privatvermögen sind mit dem Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert zu ermitteln. Die zweckwidrige Verwendung oder Einwerbung von Spenden kann in bestimmten Fällen für den Vorstand strafrechtlich relevant sein (§ 266 StGB Untreue). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Spende unter Vorspiegelung falscher Tatsachen akquiriert wurde.

Im Gegensatz zum Spender erhält der Sponsor eine Gegenleistung für seine finanzielle Unterstützung. Also ein gegenseitiger Vertrag, der formlos abgeschlossen werden kann, aber besser schriftlich abgeschlossen wird. Wichtig sind neben der korrekten und vollständigen Bezeichnung der Vertragspartner die konkrete Beschreibung der Leistung und Gegenleistung, zu der sich die Partner verpflichten. Darüber hinaus sind der zeitliche Rahmen der Leistung sowie das Verhalten bei Leistungsstörung oder Vertragsänderungen zu vereinbaren.

Da Sponsoren mit ihrer finanziellen Leistung meistens ihren Bekanntheitsgrad steigern wollen, sollte der Verein z.B. darauf achten, dass es im Umfeld zu keinen geschäftsschädigenden Äußerungen über den Sponsor kommt. Andererseits sollte man sich vorab vergewissern, ob der Sponsor überhaupt zum Verein passt und insbesondere in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen über die Laufzeit des Vertrages zu erfüllen. Es ist immer unerfreulich, seinen eigenen Sponsor zu verklagen. Im schlechtesten Fall müssen die geleisteten Zahlungen sogar zurückgewährt werden (siehe Leverkusen).

Die steuerliche Behandlung von Sponsorenverträgen hängt für beide Seiten davon ab, welche Leistungen vereinbart wurden. Sponsorengelder sind auch für einen gemeinnützigen Verein grundsätzlich körperschaftssteuerpflichtig, wenn als Gegenleistung Werbeanzeigen in der Vereinszeitung geschaltet werden. Die Vermietung von Werbeflächen in der vereinseigenen oder gemieteten Sportstätte ist dagegen steuerfreie Vermögensverwaltung. Es sollte deshalb bei der Abfassung von Sponsorenverträgen auf die genaue Formulierung der Leistung geachtet werden, damit der Verein nicht von Steuernachzahlung überrascht wird.

Wie immer können an dieser Stelle die Probleme nur angerissen werden. Daher sollte sich der Vorstand, wenn er sich unsicher fühlt, vor der Ausstellung von Spendenbescheinigungen oder vor Abschluss von Sponsorenverträgen fachkundigen Rat einholen.