Solidarität zeigen – Abstand halten – Zuversicht teilen…

…so lautet die Überschrift eines Schreibens, das die Kultusministerin zusammen mit der Präsidentin des Landessportverbandes Baden-Württemberg am 30.03.2020 an alle Sportvereine in Baden-Württemberg geschickt hat. Dort heißt es unter anderem, dass die Sorgen der Sportvereine ernst genommen werden.

Autor: Harald Krusenotto

26. April 2020

Rechtsanwalt Harald Krusenotto

Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.

Weiter wird auf den Rettungsschirm des Landes Baden-Württemberg verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, die bereits bestehenden Rettungspakete zu nutzen. Anträge sollen unter www.bw-soforthilfe.de gestellt werden. Darüber hinaus würden Fördermittel aus dem Solidarpakt Sport III, die noch nicht verbraucht sind, zur Unterstützung eingesetzt werden, soweit die Rettungsschirme von Bund und Land nicht greifen. Abschließend wird daran appelliert, mit den Werten und Tugenden des Sports die aktuelle Krise zu überwinden.

Parallel dazu hat der Bundestag am 27.03.2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen, das auch die Vereine an verschiedenen Stellen betrifft. Was heißt das jetzt konkret?

Bis zum 30.09.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht des Vorstands ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und wenn Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit Folge der Auswirkungen der Pandemie war, wenn der Verein am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.

Sollte der Verein Mieter an Grundstücken oder Räumen sein, kann ihm im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 nicht gekündigt werden, falls er die Miete in Folge der Pandemie nicht bezahlt. Umgekehrt bedeutet das allerdings auch, dass der Verein als Vermieter Pachtverträge über die Vereinsgaststätte etc. nicht kündigen kann.

Da Mitgliederversammlungen momentan nicht möglich sind, bleiben Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder einer Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Virtuelle Mitgliederversammlungen können abgehalten werden. Ein Mitgliederbeschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt werden. Anzunehmen ist, dass die meisten Vereine Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung haben werden.

Für die Mitglieder besteht weiterhin die Beitragspflicht. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht nicht, da der Verein die Einstellung des Sportbetriebes nicht zu vertreten hat. Sollte der Verein Kurse angeboten haben, für die bereits bezahlt wurde, kann je nach Vertragslage die Rückerstattung verlangt werden. Soweit der Verein Honorarkräfte für einzelne Trainingseinheiten/Übungsstunden beschäftigt, besteht keine Zahlungspflicht, falls diese Stunden ausfallen.

Für angestellte Mitarbeiter besteht die Pflicht der Entgeltfortzahlung. Unter Umständen kann jedoch Kurzarbeitergeld beantragt werden. Unklar, weil noch nicht abschließend geklärt, ist die Frage, ob eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu zahlen ist, da die Sportstätten behördlicherseits geschlossen wurden. Momentan bleibt nur die Möglichkeit, die Anträge für die Soforthilfe zu stellen.

Vorsorglich sollte jeder Verein schon jetzt die pandemiebedingten finanziellen Einbußen erfassen. Da die Vereine ja nicht im Stich gelassen werden sollen, wird es sicherlich eine finanzielle Regelung geben.

Dem Verfasser ist bewusst, dass dieser Artikel oder Teile davon bei Erscheinen veraltet sein kann. Aktuell sind immer die Informationen auf den Webseiten des WLSB, den Fachverbänden und der Landesregierung.