„Lebbe geht weider“ – Und wie ist die Rechtslage für die Sportvereine?

„Lebbe geht weider“ – dieser legendäre Spruch des einstigen Fußball-Kulttrainers Dragoslav Stepanovic beschreibt zutreffend die momentane Situation um die COVID-19 Pandemie. Die meisten haben sich an die täglichen Einschränkungen (Maske, Abstand) gewöhnt und Einsicht in die Notwendigkeit gezeigt. Und wie ist die Rechtslage für die Sportvereine? Die letzten Monate waren von Unsicherheit geprägt. Was darf man? Was soll man? Was ist verboten? Und wie teuer wird es?

Autor: Harald Krusenotto

7. Juli 2020

Rechtsanwalt Harald Krusenotto

Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.

Die Verordnungen für die jeweiligen Bereiche (Sport, Gaststätten etc.) sind besser aufeinander abgestimmt, auch wenn in einzelnen Verordnungen gleiche Sachverhalte vermeintlich unterschiedlich geregelt wurden und manche Regeln nicht nachvollziehbar sind. Sport ist wieder möglich. Duschen und Umkleiden ist aber nur dann erlaubt, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Hier ist jeder Vereinsvorstand gefordert, wenn er die Anlagen freigeben will.

Die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts ist das eine. Das andere ist, wenn es doch zu einer Ansteckung kommt. Abgesehen von den Folgen für den Erkrankten wird sich jeder Vorstand über seine eigene Verantwortung/Haftung Gedanken machen.

Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Vorstand nur persönlich in die Haftung genommen werden kann, wenn er nicht ehrenamtlich tätig ist und wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, z. B., wenn er ohne Hygienekonzept die Anlagen freigegeben hat und sich deshalb Mitglieder angesteckt haben.

Zum Konzept gehört auch die Information der Mitglieder. Dabei sollte der Vorstand deutlich darauf hinweisen, dass die Nutzung der Anlagen auf eigenes Risiko erfolgt und er keine Haftung übernimmt, verbunden mit einem Betretungsverbot, wenn sich Krankheitssymptome zeigen.

Zu beachten ist weiter, dass grundsätzlich für jede Veranstaltung ein Hygienekonzept vorliegen muss. Dazu gehören auch Vorstandssitzungen und natürlich Mitgliederversammlungen. Letztere sind wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Mindestabstands bei Präsenzveranstaltungen kaum durchführbar.

Auf ein Hygienekonzept kann verzichtet werden, wenn es unverhältnismäßig ist. Offensichtlich ist dieser Passus deshalb in die Verordnung aufgenommen worden, um sie gerichtsfest zu machen. Wie bekannt, wurden bereits einige Verordnungen aufgehoben, weil es an der Verhältnismäßigkeit der Vorgaben fehlte. Ob etwas unverhältnismäßig gewesen war, stellt sich aber immer erst im Nachhinein heraus. Deshalb sollte der Vorstand auf jeden Fall ein Hygienekonzept erarbeiten und auf die Einhaltung achten.

Nicht besonders zu erwähnen ist, dass bei fehlendem Konzept Bußgelder fällig werden können.