DSGVO – Zwischenfazit nach einem halben Jahr

Autor: Harald Krusenotto

27. Januar 2019

Mehr als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann ein kleines Fazit gezogen werden. Die erste Aufregung ist verflogen. Mittlerweile weiß sicherlich jeder Vereinsvorstand, was er zu tun hat.

Datengrundordnung, Verarbeitungsverzeichnis, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Datenschutzerklärungen sind den meisten ein Begriff. Gute Hilfestellung kommt zwischenzeitlich auch von den Verbänden.

Die befürchtete Abmahnwelle ist ausgeblieben. Was bleibt, ist der enorme Zeitaufwand, den die ehrenamtlichen Vorstände aufwenden mussten und weiterhin müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Es zeichnet sich ab, dass letztendlich jeder Verein zukünftig einen IT-Spezialisten benötigt.

Die Androhung von Bußgeld für Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung steigert zudem sicherlich nicht die Bereitschaft, sich in einem Verein ehrenamtlich zu engagieren.

Die Datenschutzgrundverordnung betrifft aber nicht nur die Mitgliederverwaltung, sondern bestimmt auch die Tätigkeit der Vereinsfotografen, denn auch Lichtbilder dienen dazu, Personen zu identifizieren. Fotografen sind verunsichert, unter welchen Umständen sie Fotos machen bzw. verwenden dürfen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 18.06.2018 (15 W 27/18) in dankenswerter Weise momentan klargestellt, dass das Kunst- und Urhebergesetz weiterhin die maßgebliche Vorschrift ist.

Danach gilt, dass Fotografien nur mit Einwilligung des jeweils Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt im Zweifelsfalle als erteilt, wenn die abgelichtete Person für das Bild eine Entlohnung erhält. Ohne diese Einwilligung können Bilder von Personen der Zeitgeschichte gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse an dieser Person besteht. Soweit Gebäude- oder Landschaften fotografiert werden, bei denen zufällig eine Person im Bild ist, ist dies auch gestattet. Die Einwilligung wird zudem vorausgesetzt, wenn Bilder von einzelnen Personen auf Versammlungen, Demonstrationen oder Sportveranstaltungen gemacht werden, soweit die jeweilige Veranstaltung im Vordergrund steht. Es darf aber zu keiner Hervorhebung einzelner Teilnehmer kommen.

Einzelpersonen dürfen auch dann ohne Einwilligung abgelichtet werden, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse – nämlich der Kunst – dient. Ein dünnes Eis. Selbstredend ist, dass hier Vorsicht zu walten hat.

Bei der Verbreitung und Verwendung von Fotografien, die nicht selbst gemacht wurden, ist das Urheberrecht des Fotografen zu beachten. Vor der Verwendung ist auf jeden Fall seine Zustimmung einzuholen. Das Herunterladen von Fotos aus dem Internet verbietet sich weiterhin von selbst.

Abschließend muss allerdings bemerkt werden, dass bei dem Thema vieles noch im Fluss ist. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.