„Den will ich hier im Verein nicht mehr sehen“

Immer wieder kommt es vor, dass Vereinsmitglieder sich nicht an die Spielregeln im Verein halten oder der Vorstand meint, das Verhalten passe nicht mehr zum Verein. Dann wird der Ruf nach Sanktionen bzw. nach dem Ausschluss des Mitglieds laut. Die Kündigung ist schnell geschrieben, per Email zugesandt – und schon ist man das Mitglied los.
Ganz so einfach ist es nicht.

Zwar wird vom Grundgesetz jedem Verein das Recht garantiert, sich im Rahmen seiner Satzung selbst zu organisieren. Mithin steht ihm auch das Recht zu, welche Person aufgenommen werden soll und wer den Verein zu verlassen hat. Dem Verein wird dabei weitgehend freie Hand gelassen. Allerdings müssen sich die handelnden Organe eines Vereins natürlich an die Satzung sowie an Recht und Gesetz halten.
Das Verhalten des Mitglieds rechtfertigt einen Ausschluss nur dann, wenn er durch die Vereinssatzung sowie durch Recht und Gesetz begründet ist und es kein milderes Mittel gibt.

Autor: Harald Krusenotto

14. Februar 2022

Je deutlicher ein Fehlverhalten in einer Satzung aufgeführt ist, umso einfacher ist es für die Vereinsorgane, den Ausschluss zu begründen. Meistens fehlt es aber an einer detaillierten Aufzählung. Üblicherweise werden als Ausschlussgründe „grob vereinsschädigendes Verhalten“ oder „Beitragsverzug“ genannt. Beitragsverzug ist dabei ein leicht zu ahndender Verstoß, weil er eben auch leicht feststellbar ist.
Eine einschlägige Definition für grob vereinsschädigendes Verhalten gibt es nicht. Hierzu zählen sicherlich grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung von Mitgliederpflichten sowie Störung des Vereinsfriedens. Dazu gehört natürlich auch die Herabsetzung des Ansehens des Vereins durch Verhalten oder Äußerungen.

Darüber hinaus ist ein Ausschluss natürlich immer möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es für den Verein unzumutbar macht, dass die Person weiterhin Mitglied ist.
Unzumutbarkeit ist ein wichtiger Grund, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der es dem Verein unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr erlaubt, die weitere Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Immer zu prüfen ist, ob nicht ein geringeres Mittel als der Ausschluss zur Verfügung steht.

Der Entscheidung selbst muss eine nach objektiven und rechtstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Tatsachenermittlung vorangegangen sein. Dabei ist dem Betroffenen ausreichendes Gehör zu gewähren, indem man ihn mit den Vorwürfen genau konfrontiert. Im Übrigen muss der Entscheidungsweg innerhalb des Vereins durch Beteiligungen der nach der Satzung zuständigen Gremien eingehalten werden. Falls die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden hat, ist diese ordnungsgemäß durchzuführen. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist ein eigener Punkt auf der Tagesordnung vorzusehen. Der Beschluss muss dem Betroffenen bekannt gemacht werden.
Soweit vereinsinterne Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, kann der Betroffene durch ein Gericht die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses überprüfen lassen, ob eine ausreichende materielle Grundlage in der Satzung oder in anderen ergänzenden Vorschriften bestand und ob formal richtig beschlossen wurde.

Zusammengefasst ist ein Ausschluss nur erfolgreich, wenn rechtsstaatliche Grundsätze bei der Sachverhaltsermittlung sowie bei Beschlussfassung durch die satzungsmäßigen Gremien eingehalten wurden. Unabdingbar ist dabei die sorgfältige Vorbereitung durch die Vereinsgremien. Die Möglichkeit der Anwendung milderer Sanktionen darf nicht aus dem Auge verloren werden.