Auf die Rechtsprechung ist Verlass – Man muss sie nur nutzen…

Autor: Harald Krusenotto

25. Februar 2021

Je länger uns die Corona-Pandemie im Griff hat und je mehr uns die Behörden je nach Lesart durch ihre Maßnahmen beeinträchtigen, stellt sich für viele Bürger die Frage:

„Muss ich mir das gefallen lassen?“

Die Antwort hängt auch davon ab, wem die Frage gestellt wird. Der Nachbar oder der Kollege kann sicherlich seine Meinung dazu sagen, was er von der Maßnahme hält, verlässlich beantworten kann er die Frage aber nicht.

Der Bürger hat jedoch Anspruch auf eine Antwort. Er muss keine Maßnahme hinnehmen, die ihn betrifft und ihn in seinen Rechten verletzt. Aber nicht jede Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine (Grund-) Rechtsverletzung. Wer betroffen ist, kann sich an die Gerichte wenden.

Sie – hier im Wesentlichen die Verwaltungsgerichte – entscheiden, ob das Handeln der Behörden rechtmäßig war. Dabei überprüfen sie, ob die Maßnahme (Verordnung, Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt) ordnungsgemäßem Handeln entspricht.

Grundsätzlich gilt für die Verwaltung, dass ihr Handeln verhältnismäßig sein muss, das heißt, die Maßnahmen müssen bei und während der Anordnung und ihrer Dauer geeignet, erforderlich und angemessen sein. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen nachvollziehbar begründet werden.

Die Gerichte haben immer wieder auch deshalb einzelne Maßnahmen der Behörden aufgehoben, weil diese nicht ausreichend begründet waren. Gerichte werden jedoch nicht von alleine tätig. Der Betroffene muss sich um die Einleitung des Verfahrens gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwalts selbst kümmern. Die Inanspruchnahme ist zunächst auch nicht kostenfrei. Die Befürchtung, bis zu einer Entscheidung würde es zu lange dauern, wird dadurch widerlegt, dass Entscheidungen im Eilverfahren möglich sind. Viele Bürger haben davon schon Gebrauch gemacht.

Vor kurzem wurde von einem Betroffenen die Ausgangssperre in Baden- Württemberg gekippt, weil sie eben nicht mehr angemessen war. Im Dezember wurde dies von dem Gericht noch anders entschieden. Dies zeigt, dass die Gerichte den Einzelnen ernst nehmen. Man muss sich eben nicht alles gefallen lassen. Allerdings ist dann auch zu akzeptieren, wenn die Entscheidungen im Einzelfall gegen einen ausfallen.

Abseits dieser eher allgemeinen Ausführungen ist es für die Sportler und den Sport momentan von Bedeutung, wer welche Sporteinrichtung benutzen darf. Breitensport ist so gut wie verboten. Gegenwehr auf dem Gerichtsweg gab es offensichtlich bisher nicht. Die Sportanlagen sind nur Spitzen- und Profisportlern vorbehalten. Hier stellt sich jedoch die Frage, wer dazu gehört. Wer darf trainieren? Ab welcher Gehaltsstufe ist man ein Profisportler? Was ist ein Spitzenathlet?

Unbestritten ist, dass ein coronabedingter Trainingsrückstand von vielen Athleten nicht mehr aufgeholt werden kann. Deshalb ist es etwas verwunderlich, dass es erkennbar keine Gerichtsverfahren bzw. Entscheidungen gibt, die sich mit dem Zugang zu den Trainingsgelegenheiten befassen.

Offensichtlich lässt man sich das gefallen…