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	<title>Sportrecht | sportheilbronn Magazin</title>
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	<description>Das regionale Sportmagazin für Heilbronn</description>
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	<title>Sportrecht | sportheilbronn Magazin</title>
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		<title>Sportrecht: Vorstand &#8211; Abwahl &#8211; Anfechtung</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-vorstand-abwahl-anfechtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Nov 2023 10:07:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 30]]></category>
		<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Es soll vorkommen, dass Mitglieder mit der Arbeit ihres Vorstandes nicht zufrieden sind oder ihn aus sonstigen Gründen loswerden möchten.</p>
<p>Falls man damit nicht bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung warten will, kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder ihn dazu auffordern. Satzungsmäßig kann ein anderes Quorum vorgesehen werden. Aber selbst bei kleineren Vereinen haben die Initiatoren kaum die Möglichkeit, die Voraussetzungen hierzu zu schaffen, weil sie keinen Zugriff auf die Mitgliederliste haben.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu am 26.04.2023, Az. 8 U 94/22 entschieden, dass immer dann ein Anspruch auf Überlassung der Mitgliederliste besteht – auch mit E-Mail-Adressen – , wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse hat und dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Dabei sieht das Gericht ein berechtigtes Interesse bereits dann als gegeben an, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zu organisieren ist. Insbesondere die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstößt nicht gegen den Datenschutz, da es heutzutage üblich ist, per E-Mail zu kommunizieren. Selbst ein Vereinsforum, über das man sich verständigen könnte, reicht nicht aus, um den Belangen der „Opposition“ Genüge zu tun. Das Interesse des Vereinsmitglieds, durch E-Mails nicht belästigt zu werden, muss dahinter zurückstehen, zumal eventuelle Belästigungen per Mausklick gelöscht werden können. Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Übermittlung der Mitgliederliste zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em>Rechtsanwalt Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Natürlich haben die Initiatoren zu beachten, dass auch sie dem Datenschutz verpflichtet sind. Die Daten sind daher entsprechend zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Klar ist, dass die Mitgliederliste nur zu dem berechtigten Zweck (hier: Vorbereitung einer Mitgliederversammlung) verwendet werden darf. Keinesfalls darf sie aus anderen Gründen weitergegeben werden.</p>
<p>Bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung und entsprechender Antragstellung kann im Gegensatz zur Wahl eines Vorstands die Abwahl im „Block“ erfolgen. Dies hat das Landgericht Potsdam am 15.08.2022, Az. 8 O 160/21, entschieden. Grundsätzlich ist die Abberufung/Abwahl ohne Grund möglich (vgl. § 27 BGB). Sollte in der Satzung ein wichtiger Grund vorgesehen sein, muss dieser (z.B. grobe Pflichtverletzung) vorliegen. Die Abwahl eines Vorstands macht zudem die sofortige Neuwahl eines Vorstands erforderlich.</p>
<p>(Abwahl-)Beschlüsse der Mitgliederversammlung können angefochten werden. Zu unterscheiden sind nichtige oder fehlerhafte Beschlüsse. Beide sind mit einer Feststellungsklage anzugreifen. Offen ist, innerhalb welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, wenn in der Satzung keine Frist bestimmt ist. Das Klagerecht kann verwirken (kann nicht mehr ausgeübt werden), wenn es nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums ausgeübt wird (Oberlandesgericht Hamm Entscheidung vom 01.03.2021, Az. 8 U 61/20). Innerhalb welcher Frist dies der Fall ist, ist gerichtlicherseits endgültig nicht geklärt. Die Rechtsprechung tendiert zwischen ein und sechs Monaten ab Kenntnis des Protokolls. In manchen Vereinen wird jedoch kein Protokoll versandt. Deshalb sollte sicherheitshalber zeitnah nach der Versammlung das Protokoll angefordert werden, um innerhalb eines Monats nach Erhalt Klage zu erheben. Dann ist man auf der sicheren Seite.</p></div>
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		<title>Sportrecht: Rechtliches rund um das Vorstandsamt</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-rechtliches-rund-um-das-vorstandsamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralf Scherlinzky]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2023 09:10:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 28]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HaraldKrusenotto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong><em>Der SPORTHEILBRONN-Anwalt ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</em></strong></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Der Rücktritt vom Rücktritt</strong><br />Wer im Heilbronner Theater bei „Extrawurst“ dabei war, der konnte miterleben, wie schnell eine Mitgliederversammlung aus dem Ruder läuft und der Vorsitzende „die Brocken“ hinschmeißt, um sich kurze Zeit später wieder zum Vorstand zu ernennen. Sehenswert und wirklichkeitsnah. Vielen Vereinsvorsitzenden wird es sicherlich schon so gegangen sein, dass sie ihr Amt während der Wahlperiode aufgeben wollen. Schnell ist der Rücktritt auch mündlich erklärt. Wirksam wird er sofort, wenn nicht in der Satzung eine schriftliche Rücktrittserklärung vorgesehen ist. <br />Einem Vorstand ist es natürlich nicht verwehrt, während der Wahlperiode sein Amt aufzugeben. Einer Begründung bedarf es dafür nicht. Lediglich zur Unzeit darf der Rücktritt nicht erfolgen, d.h. der Verein muss danach noch handlungsfähig sein im Sinne des § 26 BGB. <br />Sich es dann doch anders zu überlegen und weiterzumachen, ist allerdings nicht möglich. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bei einem anderen Vorstand oder an der Mitgliederversammlung wirksam ist und nur durch Neuwahl rückgängig gemacht werden kann.<br /><strong>Die kommissarische Übernahme durch </strong><br /><strong>die anderen Vorstandsmitglieder</strong><br />Nach einem Rücktritt erklären sich meistens andere Vorstandsmitglieder bereit, die verwaisten Aufgaben zu übernehmen. Auch das ist juristisch nur dann möglich, wenn es in der Satzung vorgesehen ist. Ansonsten sind Neuwahlen durchzuführen. <br /><strong>Entlastung des Vorstands</strong><br />Jede Mitgliederversammlung kennt den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“. Damit ist beim zu entlastenden Vorstand teilweise die Vorstellung verbunden, nach der Entlastung sei er „aus allem raus“. Die Mitglieder meinen zumeist, dass ohne Entlastung das Vorstandsamt nicht weiter geführt werden kann.<br />Im Gesetz ist die Entlastung eines Vorstands nicht vorgesehen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Die Entlastung bei der Mitgliederversammlung bedeutet nur, dass die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden waren. Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand sind danach ausgeschlossen. Sollte der Vorstand gegenüber den Mitgliedern irgendetwas verschwiegen haben oder sonstige Dinge später ans Licht kommen, bleibt der Vorstand grundsätzlich verantwortlich und kann auch zur Rechenschaft gezogen werden.<br />Die Entlastung ist insoweit ein starker Vertrauensbeweis. Eine Nichtentlastung führt aber nicht dazu dass der Vorstand nicht sein Amt weiter ausführen darf.</p></div>
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		<title>Sportrecht &#8211; Änderung der Vereinssatzung</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-aenderung-der-vereinssatzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2023 11:41:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Rechtsanwalt Harald Krusenotto, Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. und ein Kenner des Heilbronner Sports, beschäftigt sich in dieser Ausgabe mit der Änderung der Vereinssatzung und was dabei zu beachten ist. </strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Die Satzung ist die Grundordnung des Vereins. In ihr sind die bestehenden Grundsätze des Vereinslebens niedergelegt. Unterhalb der Satzung wird zum Beispiel durch die Sportordnung, Ehrenordnung oder durch Richtlinien das Miteinander im Verein weiter geregelt, wenn es dafür eine Grundlage in der Satzung gibt und diese nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Nicht alle Eventualitäten eines Vereinslebens müssen daher in der Satzung geregelt sein. <br />Der Lauf der Zeit bringt es mit sich, dass Satzungen an veränderte Umstände angepasst werden sollten. Wenn in der Satzung vorgesehen ist, die Mitgliederversammlung nur schriftlich einzuberufen, kann dies eben nicht in Textform (E-Mail) geschehen. Auch die Abhaltung virtueller Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn dies in der Satzung verankert ist.</p>
<p>Dementsprechend sollte sich jeder Vorstand von Zeit zu Zeit Gedanken über eine Anpassung der Satzung machen. Viele Vorstände scheuen dies jedoch, weil der Aufwand bei der Planung und Umsetzung erheblich ist. Andererseits darf der Vorstand nur entsprechend der Satzung handeln. Die Mitglieder können nur in diesem Rahmen am Vereinsleben teilnehmen. Bei der Vorbereitung der Satzungsänderung sollte zunächst darauf geachtet werden, was angesichts der veränderten Rechtslage angepasst werden muss und im Übrigen, was sinnvollerweise inhaltlich verändert werden sollte. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Satzungsänderung zu entscheiden hat, wenn in der bestehenden Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist oder ein anderes Vereinsorgan darin für zuständig erklärt wurde. Sinnvollerweise sollten zur Vorbereitung der Satzungsänderung auch die Mitglieder – gegebenenfalls in einer Satzungskommission – mit eingebunden werden. </p>
<p>Die Satzungsänderung kommt nur dann wirksam zustande, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung richtig angekündigt wurde. Sie muss außerdem als eigener Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Die Mitglieder sollten über die Änderungen bzw. über die Neufassung der Satzung mit der Einladung rechzeitig informiert werden. Gegebenenfalls sind die Änderungen mit Anmerkungen zu versehen, aus denen sich der Grund für die Änderung ergibt. In der Mitgliederversammlung sind dann jeweils Beschlüsse über die jeweilige Satzungsänderung zu fassen. Dabei sollte über jeden zu ändernden Punkt/Abschnitt der Satzung eine Aussprache stattfinden, bei der den Mitgliedern auch ausreichend Redegelegenheit gegeben werden muss. Die Beschränkung der Redezeit sollte tunlichst vermieden werden, weil dies unter Umständen zur Nichtigkeit des gesamten Beschlusses führen kann (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 22 W 92/17). Die Satzungsänderungen sind zu protokollieren, wobei in der Beschlussfassung das Abstimmungsverhältnis wiedergegeben werden muss. </p>
<p>Danach muss die Satzung durch den Vorstand beim Vereinsregister über einen Notar angemeldet werden. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderungen enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderung, übereinstimmen (§ 71 BGB). Das Registergericht hat die Satzungsänderung daraufhin auf ihre formale und materielle Richtigkeit zu überprüfen. Die materielle Prüfungskompetenz liegt darin, ob die Satzungsbestimmungen gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die guten Sitten, oder allgemeine Grundsätze des Vereinsrechts verstoßen. Zweckmäßigkeiten hat das Gericht nicht zu prüfen. Umständliche Regelungen sind kein Hinderungsgrund für die Registrierung. Manche Gerichte überprüfen die Satzungsänderung vorab auf ihre Zulässigkeit. Auf jeden Fall sollte das zuständige Finanzamt vorher informiert werden, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. </p>
<p>Wer sich unsicher ist, eine Satzungsänderung durchzuführen, kann sich Hilfe bei den Verbänden holen, die oftmals Mustersatzungen entwickelt haben. </p></div>
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			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-aenderung-der-vereinssatzung/">Sportrecht &#8211; Änderung der Vereinssatzung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://sportheilbronn-magazin.de">sportheilbronn Magazin</a>.</p>
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		<title>Sportrecht: Was wichtig ist, was wichtig werden kann</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-was-wichtig-ist-was-wichtig-werden-kann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2022 12:39:35 +0000</pubDate>
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				<div class="et_pb_text_inner"><em><strong>Rechtsanwalt Harald Krusenotto, Kenner der Heilbronner Sportszene und Vorstand des TSB TC Horkheim e.V., schreibt diesmal nicht über ein bestimmtes Thema. Vielmehr hat er einige Gerichtsurteile zusammengestellt, die für den Sport wichtig sind bzw. noch wichtig werden können.</strong></em></p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Ende der COVID-19 Sonderregelungen</strong></em><br />Am 31.08.2022 laufen die Sonderregelungen für Vereine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aus. Nach diesem Zeitpunkt endet auch die Amtszeit eines Vorstandes, der in Folge der COVID-Pandemie weder abberufen noch für den ein Nachfolger bestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Verein nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist, falls nicht ein anderes Vorstandsmitglied die entsprechende Qualifikation hat. Seitens des Vereinsregisters kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Da Mitgliederversammlungen momentan ohne Einschränkungen möglich sind, sollten Vorstandswahlen so schnell wie möglich nachgeholt werden, soweit dies erforderlich ist.</p>
<p><strong><em>Nichtigkeit von Beschlüssen<br /></em></strong>Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 01.03.2022, Az 8 O 61/20, Gedanken über die Nichtigkeit von Beschlüssen auf einer Mitgliederversammlung gemacht. Das Gericht stellt noch einmal ausdrücklich fest, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen sind. Ansonsten sind sie nichtig.Die Nichtigkeit von Beschlüssen ist durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. Diese muss in angemessener Zeit nach Beschlussfassung bzw. Überlassung des Protokolls eingereicht werden. Soweit in der Satzung des Vereins nichts bestimmt ist, werden in der Rechtsprechung Fristen von ein bis sechs Monaten diskutiert. Das anfechtende Mitglied ist allerdings verpflichtet, so zeitnah wie möglich Klage zu erheben, falls es Beschlüsse für nichtig hält. Zum Beispiel wird die Anfechtung von Wahlen eher eilbedürftig sein, um zu vermeiden, dass der Verein nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Verein hat die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen. Das anfechtende Mitglied muss lediglich den Sachverhalt aufzeigen, von dem er annimmt, dass darauf beruhende Beschlüsse aus seiner Sicht verfahrensfehlerhaft sind.Damit kommt dem Versammlungsprotokoll entscheidende Bedeutung zu. Das Protokoll gilt zunächst als Grundlage dafür, dass der Beschluss so gefasst wurde, wie er protokolliert ist. Die Anfechtung muss darüber hinaus irgendeine Relevanz für die Abänderung des Beschlusses haben, d. h. die Beschlusswirksamkeit hängt davon ab, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtigem Verfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte bzw., bei Fehlern im Wahlverfahren, die korrekte Durchführung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Wichtig ist deshalb, dass in der Ladung die abzustimmenden Beschlüsse auf der Tagesordnung so konkret wie möglich angekündigt werden. Die Beschlussfähigkeit sollte zudem vor jeder Abstimmung festgehalten und protokolliert sein.</p>
<p><em><strong>Veröffentlichung des Trainergehalts</strong></em><br />Das Landgericht Frankfurt hat sich mit Urteil vom 01.11.2021, Az. 1 S 101/20, damit beschäftigt, ob die Veröffentlichung des Trainergehaltes, in der an alle Mitglieder zur Vorbereitung der Abstimmung auf der Mitgliederversammlung versandten Budgetplanung, gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Das Landgericht Frankfurt hat dies mit der Begründung verneint, dass ein berechtigtes Interesse der Mitglieder daran besteht, wie die Gelder des Vereins ausgegeben werden, damit über das Budget abgestimmt werden kann. Es ist anzumerken, dass natürlich aus anderen Gründen möglicherweise die Geheimhaltung notwendig sein kann, wenn dies z. B. in dem Vertrag mit dem Trainer vereinbart wurde.</p>
<p><em><strong>Spendenbescheinigungen für mitgliedsbeiträge</strong></em><br />Das Finanzgericht Köln hat am 25.02.2021 in einem Fall 10 K 1622/18 entschieden, dass Spendenbescheinigungen auch für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden können. Dies ist dann möglich, wenn die überwiegende Tätigkeit des Vereins in der Ausbildung seiner Mitglieder (hier: Musikunterricht) liegt und nicht der Freizeitbetätigung dient. Soweit also die (steuerbegünstigte) Ausbildung im Vordergrund steht und nicht nur dem Freizeitbetrieb untergeordnet ist, können Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Einzelheiten sollten allerdings mit dem Steuerberater bzw. dem Finanzamt vorab geklärt werden, ob in dem eigenen Verein die Voraussetzungen vorliegen.</p>
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		<title>Wenn der Spielbetrieb wieder beginnt&#8230;</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/wenn-der-spielbetrieb-wieder-beginnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Aug 2021 14:47:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 21]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Momentan stehen alle Ampeln auf Grün, dass in wenigen Wochen auch der Spielbetrieb im Amateurbereich bei den meisten Mannschaftssportarten wieder losgehen kann. Die Vorfreude bei Spielern, Trainern und Betreuern ist groß. Die gesundheitlichen Risiken bei dem Neustart von Null auf Hundert sind jedoch nicht zu unterschätzen. Insbesondere gilt es für die Betreuer und Trainer, die Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen im Auge zu behalten.</strong></em></p>
<p>&nbsp;</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 19.01.2021 AktZ.: VI ZR 188/17 festgelegt, welcher Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Trainern gilt. Pauschal heißt es zunächst, dass im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Erste-Hilfe geleistet werden muss. Dabei ist eine notfallmäßige Erstversorgung, wie sie durch einen ausgebildeten Rettungssanitäter oder Arzt erfolgen könnte, nicht verlangt. Dies wird auch von den Trainingsteilnehmern nicht erwartet. Allerdings wird erwartet, dass die Trainer und Betreuer die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe haben, wie sie bei der Trainerausbildung des jeweiligen Sportverbandes vermittelt werden bzw. wie sie sich aus den Rahmenrichtlinien für die Qualifizierung im Bereich des Deutschen Sportbundes oder dem entsprechenden Fachverband ergeben und diese auch anwenden können. Dabei haben sich die Erste-Hilfe-Maßnahmen auch an der Gefährlichkeit der jeweiligen Sportart zu orientieren.</p>
<p>Im entschiedenen Fall ging es um einen Herzstillstand eines Jugendlichen beim Tischtennistraining. Es hatte bei dem Geschädigten keinen Hinweis auf Vorerkrankungen gegeben. Auch das Training war nicht risikoreich aufgebaut. Vereinsseitig sollte daher sichergestellt werden, dass nur Trainer zum Einsatz kommen, die mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut sind, die für die Sportart je nach Risiko erwartet werden können. Betreuer und Trainer müssen sich des Risikos bewusst sein, dass sie persönlich in Haftung genommen werden können, wenn sie die entsprechenden Grundkenntnisse nicht haben.</p>
<p>Auch die Spieler sollten bei den Sportarten mit Körperkontakt einige Dinge beachten, um nicht persönlich zu haften. Grundsätzlich gilt, dass für Verletzungen bei spielerischem Wettkampf mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Handball, Fußball, Eishockey etc.) die Haftung für Verletzungen reduziert ist. Maßstab sind die jeweiligen Spielregeln. Sollten in einem Spiel bereits Regeln zur Anwendung kommen, die Sanktionen für brutales Spiel oder grobes Foul vorsehen, ist die Grundlage für die Inanspruchnahme für Verletzungen des Gegners bereits gesetzt.</p>
<p>Im Urteil des OLG Schleswig vom 19.11.2020 (Az. 7 U 214/19) heißt es: „Wer ohne realistische Möglichkeit, den Ball zu erobern, mit ganz erheblicher Wut, gestrecktem Bein und offener Sohle in die Gegenspieler hineinspringt, nimmt eine schwere Verletzung gelinde in Kauf und handelt damit bedingt vorsätzlich.“ In dem entschiedenen Fall erlitt der Geschädigte eine zweitgradig offene Unterschenkelschaftfraktur. Der Schädiger wurde mit einer roten Karte des Feldes verwiesen. Das Gericht sah hier ein grobes Foul mit bedingtem Vorsatz, weil der Schädiger in der oben beschriebenen Weise den anderen Spieler attackierte. Das Gericht hat dabei die Spielsituation ausführlich analysiert und ist zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich bei den Verletzungshandlungen um eine völlig sinnfreie Aktion gehandelt hat. Weder habe es eine realistische Möglichkeit gegeben, den Ball zu erobern, noch konnte sich die Spielsituation durch Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklären. Außerdem musste der Geschädigte in der konkreten Situation mit einem derartigen Angriff nicht rechnen. Wer so handelt, nimmt billigend eine schwere Verletzung in Kauf. Der Schädiger wurde entsprechend zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Der Schädiger hatte noch versucht, sich in ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zu retten. Allerdings gibt es keine Restschuldbefreiung bei einer vorsätzlichen Körperverletzung.</p>
<p>Einen anderen Fall hatte das OLG Frankfurt am 14.11.2019 AktZ. 22 U 50/17 entschieden. Dabei ging es um ein Handballspiel einer Jugendmannschaft, bei dem die Torhüterin in ihrem Torraum mit einer zum Sprungwurf ansetzenden Gegenspielerin zusammenprallte, die dabei einen Kreuzbandriss erlitt. Die Torfrau erhielt hierfür eine rote Karte. Der Schiedsrichter hatte keinen weiteren Bericht abgegeben. Auch das OLG Frankfurt hat sich daran orientiert, ob das Verhalten der Torfrau eine vorsätzliche Regelwidrigkeit gemäß den Handballregeln war. Dies ließ sich nicht mehr feststellen. Denn dazu wäre ein Bericht des Schiedsrichters erforderlich gewesen. So blieb es dabei, dass es sich nicht um eine so schwere Regelwidrigkeit gehandelt hat, bei der Vorsatz angenommen werden muss.</p>
<p>Festzuhalten bleibt, dass die Grenze zwischen unsportlichem Verhalten und groben, vorsätzlichem Foulspiel fließend ist. Alle Sportler sollten auch im Eifer des Gefechts Handlungen unterlassen, die zu Verletzungen des Gegners führen können. Ansonsten ist immer mit persönlicher Haftung zu rechnen.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Infos zum Autor:</strong></p>
<p>Rechtsanwalt Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktuell Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</p></div>
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			</item>
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		<title>Die virtuelle Mitgliederversammlung &#8211; Mut zur Herausforderung</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/die-virtuelle-mitgliederversammlung-mut-zur-herausforderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 May 2021 10:43:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 20]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569, 570), wurde durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I S. 3328) dahingehend geändert, dass das Gesetz nunmehr bis zum 31.12.2021 gilt.</strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Konkret geht es zum einen darum, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben können. Zum anderen wird den Vereinen gestattet, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen virtuell abzuhalten und Beschlüsse zu fassen, ohne dass dies in der Vereinssatzung vorgesehen ist. Der Vorstand ist zudem nicht verpflichtet, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.</p>
<p>Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Entsprechendes gilt auch für den Vorstand. Kein Mitglied kann verlangen, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird. Der Vorstand kann eine ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben, wenn ihm eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbaren Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Letztendlich obliegt es damit den Verantwortlichen des Vereins, ob und wie sie eine Mitgliederversammlung einberufen und ihre Vorstandsbeschlüsse im Vorstand fassen.</p>
<p>Keinesfalls bedeutet dies, dass der Vorstand sich über die Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung hinwegsetzen kann. Sieht die Satzung vor, dass nur die Mitgliederversammlung entsprechende Beschlüsse fassen kann, muss sich der Vorstand daran halten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Vorstand stehen somit drei Optionen zur Verfügung:</p>
<p>1. Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum/durch elektronische Kommunikation</p>
<p>2. Schriftliche Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ohne Teilnahme daran</p>
<p>3. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Durchführung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum erfordert, dass sämtlichen Mitgliedern der Zugang zur Mitgliederversammlung online gewährleistet (Stichwort: technische Ausstattung) werden kann. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass nur die teilnahmeberechtigten Mitglieder tatsächlich Zugang zu der Veranstaltung haben und die Abstimmungen satzungsgemäß vorgenommen werden können. Den Datenschutz gilt es zu beachten. Es muss ausgeschlossen werden, dass sich fremde Personen Zugang zur Versammlung verschaffen können. Unabhängig davon sind die Formalien wie Ladung, Tagesordnung etc. satzungsgemäß einzuhalten. Zu beachten ist weiter, dass Protokolle über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie eine Teilnehmerliste geführt werden, um z.B. bei Neuwahlen nicht Probleme bei der Eintragung mit dem Registergericht zu bekommen.</p>
<p>Die virtuelle Mitgliederversammlung ist sicherlich eine Herausforderung für die meisten Vereine. Bevor man sich daher an eine virtuelle Mitgliederversammlung heranwagt, sollte dies im kleinen Kreis geübt werden. Die zweite Möglichkeit ist es, dass die Mitglieder eingeladen werden, an einer mit konkret bezeichnetem Ort und einer genau benannten Uhrzeit stattfindenden Präsenzmitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit (hybride Versammlung) teilzunehmen und ihre Stimme im Vorfeld abzugeben. Hierzu ist es aber erforderlich, dass die Mitglieder über die abzustimmenden Beschlüsse mit den entsprechenden Unterlagen vollständig informiert werden. Außerdem muss ein Beschlussdokument vorgefertigt werden, auf dem die Mitglieder durch Ankreuzen ihre Stimme abgeben können. Spontane Kandidaturen bei Wahlen sind dabei sicherlich problematisch.</p>
<p>Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder funktioniert nur dann, wenn alle Mitglieder beteiligt und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder in Textform ihre Zustimmung abgegeben haben und darüber hinaus der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird regelmäßig daran scheitern, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder nicht ihre Stimme abgibt. Damit wird das erforderliche Quorum nicht erfüllt.</p>
<p>Angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten und der damit verbundenen Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob es Vereinen ohne sonstigen administrativen Beistand gelingt, Mitgliederversammlungen in der Pandemie rechtssicher durchzuführen. Andererseits sollte der Versuch gemacht werden, weil dies zukunftsweisend ist</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Auf die Rechtsprechung ist Verlass &#8211; Man muss sie nur nutzen&#8230;</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/auf-die-rechtsprechung-ist-verlass-man-muss-sie-nur-nutzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2021 11:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 19]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://sportheilbronn-magazin.de/?p=6211</guid>

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					<h1 class="entry-title">Auf die Rechtsprechung ist Verlass &#8211; Man muss sie nur nutzen&#8230;</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Je länger uns die Corona-Pandemie im Griff hat und je mehr uns die Behörden je nach Lesart durch ihre Maßnahmen beeinträchtigen, stellt sich für viele Bürger die Frage:</p>
<p style="text-align: center;"><em><strong>„Muss ich mir das gefallen lassen?“</strong> </em></p>
<p>Die Antwort hängt auch davon ab, wem die Frage gestellt wird. Der Nachbar oder der Kollege kann sicherlich seine Meinung dazu sagen, was er von der Maßnahme hält, verlässlich beantworten kann er die Frage aber nicht.</p>
<p>Der Bürger hat jedoch Anspruch auf eine Antwort. Er muss keine Maßnahme hinnehmen, die ihn betrifft und ihn in seinen Rechten verletzt. Aber nicht jede Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine (Grund-) Rechtsverletzung. Wer betroffen ist, kann sich an die Gerichte wenden.</p>
<p>Sie – hier im Wesentlichen die Verwaltungsgerichte – entscheiden, ob das Handeln der Behörden rechtmäßig war. Dabei überprüfen sie, ob die Maßnahme (Verordnung, Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt) ordnungsgemäßem Handeln entspricht.</p>
<p>Grundsätzlich gilt für die Verwaltung, dass ihr Handeln verhältnismäßig sein muss, das heißt, die Maßnahmen müssen bei und während der Anordnung und ihrer Dauer geeignet, erforderlich und angemessen sein. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen nachvollziehbar begründet werden.</p>
<p>Die Gerichte haben immer wieder auch deshalb einzelne Maßnahmen der Behörden aufgehoben, weil diese nicht ausreichend begründet waren. Gerichte werden jedoch nicht von alleine tätig. Der Betroffene muss sich um die Einleitung des Verfahrens gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwalts selbst kümmern. Die Inanspruchnahme ist zunächst auch nicht kostenfrei. Die Befürchtung, bis zu einer Entscheidung würde es zu lange dauern, wird dadurch widerlegt, dass Entscheidungen im Eilverfahren möglich sind. Viele Bürger haben davon schon Gebrauch gemacht.</p>
<p>Vor kurzem wurde von einem Betroffenen die Ausgangssperre in Baden- Württemberg gekippt, weil sie eben nicht mehr angemessen war. Im Dezember wurde dies von dem Gericht noch anders entschieden. Dies zeigt, dass die Gerichte den Einzelnen ernst nehmen. Man muss sich eben nicht alles gefallen lassen. Allerdings ist dann auch zu akzeptieren, wenn die Entscheidungen im Einzelfall gegen einen ausfallen.</p>
<p>Abseits dieser eher allgemeinen Ausführungen ist es für die Sportler und den Sport momentan von Bedeutung, wer welche Sporteinrichtung benutzen darf. Breitensport ist so gut wie verboten. Gegenwehr auf dem Gerichtsweg gab es offensichtlich bisher nicht. Die Sportanlagen sind nur Spitzen- und Profisportlern vorbehalten. Hier stellt sich jedoch die Frage, wer dazu gehört. Wer darf trainieren? Ab welcher Gehaltsstufe ist man ein Profisportler? Was ist ein Spitzenathlet?</p>
<p>Unbestritten ist, dass ein coronabedingter Trainingsrückstand von vielen Athleten nicht mehr aufgeholt werden kann. Deshalb ist es etwas verwunderlich, dass es erkennbar keine Gerichtsverfahren bzw. Entscheidungen gibt, die sich mit dem Zugang zu den Trainingsgelegenheiten befassen.</p>
<p>Offensichtlich lässt man sich das gefallen&#8230;</p></div>
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