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	<title>Sportrecht | sportheilbronn Magazin</title>
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	<description>Das regionale Sportmagazin für Heilbronn</description>
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		<title>Sportrecht: Vorstand &#8211; Abwahl &#8211; Anfechtung</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-vorstand-abwahl-anfechtung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Nov 2023 10:07:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 30]]></category>
		<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Es soll vorkommen, dass Mitglieder mit der Arbeit ihres Vorstandes nicht zufrieden sind oder ihn aus sonstigen Gründen loswerden möchten.</p>
<p>Falls man damit nicht bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung warten will, kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder ihn dazu auffordern. Satzungsmäßig kann ein anderes Quorum vorgesehen werden. Aber selbst bei kleineren Vereinen haben die Initiatoren kaum die Möglichkeit, die Voraussetzungen hierzu zu schaffen, weil sie keinen Zugriff auf die Mitgliederliste haben.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu am 26.04.2023, Az. 8 U 94/22 entschieden, dass immer dann ein Anspruch auf Überlassung der Mitgliederliste besteht – auch mit E-Mail-Adressen – , wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse hat und dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Dabei sieht das Gericht ein berechtigtes Interesse bereits dann als gegeben an, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zu organisieren ist. Insbesondere die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstößt nicht gegen den Datenschutz, da es heutzutage üblich ist, per E-Mail zu kommunizieren. Selbst ein Vereinsforum, über das man sich verständigen könnte, reicht nicht aus, um den Belangen der „Opposition“ Genüge zu tun. Das Interesse des Vereinsmitglieds, durch E-Mails nicht belästigt zu werden, muss dahinter zurückstehen, zumal eventuelle Belästigungen per Mausklick gelöscht werden können. Im Rahmen der Interessenabwägung ist die Übermittlung der Mitgliederliste zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em>Rechtsanwalt Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Natürlich haben die Initiatoren zu beachten, dass auch sie dem Datenschutz verpflichtet sind. Die Daten sind daher entsprechend zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Klar ist, dass die Mitgliederliste nur zu dem berechtigten Zweck (hier: Vorbereitung einer Mitgliederversammlung) verwendet werden darf. Keinesfalls darf sie aus anderen Gründen weitergegeben werden.</p>
<p>Bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung und entsprechender Antragstellung kann im Gegensatz zur Wahl eines Vorstands die Abwahl im „Block“ erfolgen. Dies hat das Landgericht Potsdam am 15.08.2022, Az. 8 O 160/21, entschieden. Grundsätzlich ist die Abberufung/Abwahl ohne Grund möglich (vgl. § 27 BGB). Sollte in der Satzung ein wichtiger Grund vorgesehen sein, muss dieser (z.B. grobe Pflichtverletzung) vorliegen. Die Abwahl eines Vorstands macht zudem die sofortige Neuwahl eines Vorstands erforderlich.</p>
<p>(Abwahl-)Beschlüsse der Mitgliederversammlung können angefochten werden. Zu unterscheiden sind nichtige oder fehlerhafte Beschlüsse. Beide sind mit einer Feststellungsklage anzugreifen. Offen ist, innerhalb welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, wenn in der Satzung keine Frist bestimmt ist. Das Klagerecht kann verwirken (kann nicht mehr ausgeübt werden), wenn es nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums ausgeübt wird (Oberlandesgericht Hamm Entscheidung vom 01.03.2021, Az. 8 U 61/20). Innerhalb welcher Frist dies der Fall ist, ist gerichtlicherseits endgültig nicht geklärt. Die Rechtsprechung tendiert zwischen ein und sechs Monaten ab Kenntnis des Protokolls. In manchen Vereinen wird jedoch kein Protokoll versandt. Deshalb sollte sicherheitshalber zeitnah nach der Versammlung das Protokoll angefordert werden, um innerhalb eines Monats nach Erhalt Klage zu erheben. Dann ist man auf der sicheren Seite.</p></div>
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		<title>Sportrecht: Rechtliches rund um das Vorstandsamt</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-rechtliches-rund-um-das-vorstandsamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ralf Scherlinzky]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2023 09:10:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 28]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HaraldKrusenotto]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong><em>Der SPORTHEILBRONN-Anwalt ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</em></strong></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Der Rücktritt vom Rücktritt</strong><br />Wer im Heilbronner Theater bei „Extrawurst“ dabei war, der konnte miterleben, wie schnell eine Mitgliederversammlung aus dem Ruder läuft und der Vorsitzende „die Brocken“ hinschmeißt, um sich kurze Zeit später wieder zum Vorstand zu ernennen. Sehenswert und wirklichkeitsnah. Vielen Vereinsvorsitzenden wird es sicherlich schon so gegangen sein, dass sie ihr Amt während der Wahlperiode aufgeben wollen. Schnell ist der Rücktritt auch mündlich erklärt. Wirksam wird er sofort, wenn nicht in der Satzung eine schriftliche Rücktrittserklärung vorgesehen ist. <br />Einem Vorstand ist es natürlich nicht verwehrt, während der Wahlperiode sein Amt aufzugeben. Einer Begründung bedarf es dafür nicht. Lediglich zur Unzeit darf der Rücktritt nicht erfolgen, d.h. der Verein muss danach noch handlungsfähig sein im Sinne des § 26 BGB. <br />Sich es dann doch anders zu überlegen und weiterzumachen, ist allerdings nicht möglich. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bei einem anderen Vorstand oder an der Mitgliederversammlung wirksam ist und nur durch Neuwahl rückgängig gemacht werden kann.<br /><strong>Die kommissarische Übernahme durch </strong><br /><strong>die anderen Vorstandsmitglieder</strong><br />Nach einem Rücktritt erklären sich meistens andere Vorstandsmitglieder bereit, die verwaisten Aufgaben zu übernehmen. Auch das ist juristisch nur dann möglich, wenn es in der Satzung vorgesehen ist. Ansonsten sind Neuwahlen durchzuführen. <br /><strong>Entlastung des Vorstands</strong><br />Jede Mitgliederversammlung kennt den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“. Damit ist beim zu entlastenden Vorstand teilweise die Vorstellung verbunden, nach der Entlastung sei er „aus allem raus“. Die Mitglieder meinen zumeist, dass ohne Entlastung das Vorstandsamt nicht weiter geführt werden kann.<br />Im Gesetz ist die Entlastung eines Vorstands nicht vorgesehen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Die Entlastung bei der Mitgliederversammlung bedeutet nur, dass die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden waren. Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand sind danach ausgeschlossen. Sollte der Vorstand gegenüber den Mitgliedern irgendetwas verschwiegen haben oder sonstige Dinge später ans Licht kommen, bleibt der Vorstand grundsätzlich verantwortlich und kann auch zur Rechenschaft gezogen werden.<br />Die Entlastung ist insoweit ein starker Vertrauensbeweis. Eine Nichtentlastung führt aber nicht dazu dass der Vorstand nicht sein Amt weiter ausführen darf.</p></div>
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		<title>Sportrecht: Was wichtig ist, was wichtig werden kann</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/sportrecht-was-wichtig-ist-was-wichtig-werden-kann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2022 12:39:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 25]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HaraldKrusenotto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><em><strong>Rechtsanwalt Harald Krusenotto, Kenner der Heilbronner Sportszene und Vorstand des TSB TC Horkheim e.V., schreibt diesmal nicht über ein bestimmtes Thema. Vielmehr hat er einige Gerichtsurteile zusammengestellt, die für den Sport wichtig sind bzw. noch wichtig werden können.</strong></em></p>
<p>&nbsp;</div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Ende der COVID-19 Sonderregelungen</strong></em><br />Am 31.08.2022 laufen die Sonderregelungen für Vereine im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aus. Nach diesem Zeitpunkt endet auch die Amtszeit eines Vorstandes, der in Folge der COVID-Pandemie weder abberufen noch für den ein Nachfolger bestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Verein nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist, falls nicht ein anderes Vorstandsmitglied die entsprechende Qualifikation hat. Seitens des Vereinsregisters kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Da Mitgliederversammlungen momentan ohne Einschränkungen möglich sind, sollten Vorstandswahlen so schnell wie möglich nachgeholt werden, soweit dies erforderlich ist.</p>
<p><strong><em>Nichtigkeit von Beschlüssen<br /></em></strong>Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil vom 01.03.2022, Az 8 O 61/20, Gedanken über die Nichtigkeit von Beschlüssen auf einer Mitgliederversammlung gemacht. Das Gericht stellt noch einmal ausdrücklich fest, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen sind. Ansonsten sind sie nichtig.Die Nichtigkeit von Beschlüssen ist durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. Diese muss in angemessener Zeit nach Beschlussfassung bzw. Überlassung des Protokolls eingereicht werden. Soweit in der Satzung des Vereins nichts bestimmt ist, werden in der Rechtsprechung Fristen von ein bis sechs Monaten diskutiert. Das anfechtende Mitglied ist allerdings verpflichtet, so zeitnah wie möglich Klage zu erheben, falls es Beschlüsse für nichtig hält. Zum Beispiel wird die Anfechtung von Wahlen eher eilbedürftig sein, um zu vermeiden, dass der Verein nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Verein hat die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen. Das anfechtende Mitglied muss lediglich den Sachverhalt aufzeigen, von dem er annimmt, dass darauf beruhende Beschlüsse aus seiner Sicht verfahrensfehlerhaft sind.Damit kommt dem Versammlungsprotokoll entscheidende Bedeutung zu. Das Protokoll gilt zunächst als Grundlage dafür, dass der Beschluss so gefasst wurde, wie er protokolliert ist. Die Anfechtung muss darüber hinaus irgendeine Relevanz für die Abänderung des Beschlusses haben, d. h. die Beschlusswirksamkeit hängt davon ab, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtigem Verfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte bzw., bei Fehlern im Wahlverfahren, die korrekte Durchführung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Wichtig ist deshalb, dass in der Ladung die abzustimmenden Beschlüsse auf der Tagesordnung so konkret wie möglich angekündigt werden. Die Beschlussfähigkeit sollte zudem vor jeder Abstimmung festgehalten und protokolliert sein.</p>
<p><em><strong>Veröffentlichung des Trainergehalts</strong></em><br />Das Landgericht Frankfurt hat sich mit Urteil vom 01.11.2021, Az. 1 S 101/20, damit beschäftigt, ob die Veröffentlichung des Trainergehaltes, in der an alle Mitglieder zur Vorbereitung der Abstimmung auf der Mitgliederversammlung versandten Budgetplanung, gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Das Landgericht Frankfurt hat dies mit der Begründung verneint, dass ein berechtigtes Interesse der Mitglieder daran besteht, wie die Gelder des Vereins ausgegeben werden, damit über das Budget abgestimmt werden kann. Es ist anzumerken, dass natürlich aus anderen Gründen möglicherweise die Geheimhaltung notwendig sein kann, wenn dies z. B. in dem Vertrag mit dem Trainer vereinbart wurde.</p>
<p><em><strong>Spendenbescheinigungen für mitgliedsbeiträge</strong></em><br />Das Finanzgericht Köln hat am 25.02.2021 in einem Fall 10 K 1622/18 entschieden, dass Spendenbescheinigungen auch für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden können. Dies ist dann möglich, wenn die überwiegende Tätigkeit des Vereins in der Ausbildung seiner Mitglieder (hier: Musikunterricht) liegt und nicht der Freizeitbetätigung dient. Soweit also die (steuerbegünstigte) Ausbildung im Vordergrund steht und nicht nur dem Freizeitbetrieb untergeordnet ist, können Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Einzelheiten sollten allerdings mit dem Steuerberater bzw. dem Finanzamt vorab geklärt werden, ob in dem eigenen Verein die Voraussetzungen vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p></div>
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			</div>
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		<title>&#8222;Den will ich hier im Verein nicht mehr sehen&#8220;</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/den-will-ich-hier-im-verein-nicht-mehr-sehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Feb 2022 10:17:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 23]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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					<h1 class="entry-title">&#8222;Den will ich hier im Verein nicht mehr sehen&#8220;</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Immer wieder kommt es vor, dass Vereinsmitglieder sich nicht an die Spielregeln im Verein halten oder der Vorstand meint, das Verhalten passe nicht mehr zum Verein. Dann wird der Ruf nach Sanktionen bzw. nach dem Ausschluss des Mitglieds laut. Die Kündigung ist schnell geschrieben, per Email zugesandt – und schon ist man das Mitglied los.<br />Ganz so einfach ist es nicht.<br /></strong></em></p>
<p><em><strong>Zwar wird vom Grundgesetz jedem Verein das Recht garantiert, sich im Rahmen seiner Satzung selbst zu organisieren. Mithin steht ihm auch das Recht zu, welche Person aufgenommen werden soll und wer den Verein zu verlassen hat. Dem Verein wird dabei weitgehend freie Hand gelassen. Allerdings müssen sich die handelnden Organe eines Vereins natürlich an die Satzung sowie an Recht und Gesetz halten.<br />Das Verhalten des Mitglieds rechtfertigt einen Ausschluss nur dann, wenn er durch die Vereinssatzung sowie durch Recht und Gesetz begründet ist und es kein milderes Mittel gibt. </strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Je deutlicher ein Fehlverhalten in einer Satzung aufgeführt ist, umso einfacher ist es für die Vereinsorgane, den Ausschluss zu begründen. Meistens fehlt es aber an einer detaillierten Aufzählung. Üblicherweise werden als Ausschlussgründe „grob vereinsschädigendes Verhalten“ oder „Beitragsverzug“ genannt. Beitragsverzug ist dabei ein leicht zu ahndender Verstoß, weil er eben auch leicht feststellbar ist. <br />Eine einschlägige Definition für grob vereinsschädigendes Verhalten gibt es nicht. Hierzu zählen sicherlich grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung von Mitgliederpflichten sowie Störung des Vereinsfriedens. Dazu gehört natürlich auch die Herabsetzung des Ansehens des Vereins durch Verhalten oder Äußerungen. </p>
<p>Darüber hinaus ist ein Ausschluss natürlich immer möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es für den Verein unzumutbar macht, dass die Person weiterhin Mitglied ist. <br />Unzumutbarkeit ist ein wichtiger Grund, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der es dem Verein unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr erlaubt, die weitere Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Immer zu prüfen ist, ob nicht ein geringeres Mittel als der Ausschluss zur Verfügung steht.</p>
<p>Der Entscheidung selbst muss eine nach objektiven und rechtstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Tatsachenermittlung vorangegangen sein. Dabei ist dem Betroffenen ausreichendes Gehör zu gewähren, indem man ihn mit den Vorwürfen genau konfrontiert. Im Übrigen muss der Entscheidungsweg innerhalb des Vereins durch Beteiligungen der nach der Satzung zuständigen Gremien eingehalten werden. Falls die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden hat, ist diese ordnungsgemäß durchzuführen. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist ein eigener Punkt auf der Tagesordnung vorzusehen. Der Beschluss muss dem Betroffenen bekannt gemacht werden.<br />Soweit vereinsinterne Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, kann der Betroffene durch ein Gericht die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses überprüfen lassen, ob eine ausreichende materielle Grundlage in der Satzung oder in anderen ergänzenden Vorschriften bestand und ob formal richtig beschlossen wurde. </p>
<p>Zusammengefasst ist ein Ausschluss nur erfolgreich, wenn rechtsstaatliche Grundsätze bei der Sachverhaltsermittlung sowie bei Beschlussfassung durch die satzungsmäßigen Gremien eingehalten wurden. Unabdingbar ist dabei die sorgfältige Vorbereitung durch die Vereinsgremien. Die Möglichkeit der Anwendung milderer Sanktionen darf nicht aus dem Auge verloren werden.</p></div>
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		<title>Wenn der Spielbetrieb wieder beginnt&#8230;</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/wenn-der-spielbetrieb-wieder-beginnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Aug 2021 14:47:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 21]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Momentan stehen alle Ampeln auf Grün, dass in wenigen Wochen auch der Spielbetrieb im Amateurbereich bei den meisten Mannschaftssportarten wieder losgehen kann. Die Vorfreude bei Spielern, Trainern und Betreuern ist groß. Die gesundheitlichen Risiken bei dem Neustart von Null auf Hundert sind jedoch nicht zu unterschätzen. Insbesondere gilt es für die Betreuer und Trainer, die Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen im Auge zu behalten.</strong></em></p>
<p>&nbsp;</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 19.01.2021 AktZ.: VI ZR 188/17 festgelegt, welcher Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Trainern gilt. Pauschal heißt es zunächst, dass im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Erste-Hilfe geleistet werden muss. Dabei ist eine notfallmäßige Erstversorgung, wie sie durch einen ausgebildeten Rettungssanitäter oder Arzt erfolgen könnte, nicht verlangt. Dies wird auch von den Trainingsteilnehmern nicht erwartet. Allerdings wird erwartet, dass die Trainer und Betreuer die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe haben, wie sie bei der Trainerausbildung des jeweiligen Sportverbandes vermittelt werden bzw. wie sie sich aus den Rahmenrichtlinien für die Qualifizierung im Bereich des Deutschen Sportbundes oder dem entsprechenden Fachverband ergeben und diese auch anwenden können. Dabei haben sich die Erste-Hilfe-Maßnahmen auch an der Gefährlichkeit der jeweiligen Sportart zu orientieren.</p>
<p>Im entschiedenen Fall ging es um einen Herzstillstand eines Jugendlichen beim Tischtennistraining. Es hatte bei dem Geschädigten keinen Hinweis auf Vorerkrankungen gegeben. Auch das Training war nicht risikoreich aufgebaut. Vereinsseitig sollte daher sichergestellt werden, dass nur Trainer zum Einsatz kommen, die mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut sind, die für die Sportart je nach Risiko erwartet werden können. Betreuer und Trainer müssen sich des Risikos bewusst sein, dass sie persönlich in Haftung genommen werden können, wenn sie die entsprechenden Grundkenntnisse nicht haben.</p>
<p>Auch die Spieler sollten bei den Sportarten mit Körperkontakt einige Dinge beachten, um nicht persönlich zu haften. Grundsätzlich gilt, dass für Verletzungen bei spielerischem Wettkampf mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Handball, Fußball, Eishockey etc.) die Haftung für Verletzungen reduziert ist. Maßstab sind die jeweiligen Spielregeln. Sollten in einem Spiel bereits Regeln zur Anwendung kommen, die Sanktionen für brutales Spiel oder grobes Foul vorsehen, ist die Grundlage für die Inanspruchnahme für Verletzungen des Gegners bereits gesetzt.</p>
<p>Im Urteil des OLG Schleswig vom 19.11.2020 (Az. 7 U 214/19) heißt es: „Wer ohne realistische Möglichkeit, den Ball zu erobern, mit ganz erheblicher Wut, gestrecktem Bein und offener Sohle in die Gegenspieler hineinspringt, nimmt eine schwere Verletzung gelinde in Kauf und handelt damit bedingt vorsätzlich.“ In dem entschiedenen Fall erlitt der Geschädigte eine zweitgradig offene Unterschenkelschaftfraktur. Der Schädiger wurde mit einer roten Karte des Feldes verwiesen. Das Gericht sah hier ein grobes Foul mit bedingtem Vorsatz, weil der Schädiger in der oben beschriebenen Weise den anderen Spieler attackierte. Das Gericht hat dabei die Spielsituation ausführlich analysiert und ist zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich bei den Verletzungshandlungen um eine völlig sinnfreie Aktion gehandelt hat. Weder habe es eine realistische Möglichkeit gegeben, den Ball zu erobern, noch konnte sich die Spielsituation durch Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklären. Außerdem musste der Geschädigte in der konkreten Situation mit einem derartigen Angriff nicht rechnen. Wer so handelt, nimmt billigend eine schwere Verletzung in Kauf. Der Schädiger wurde entsprechend zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Der Schädiger hatte noch versucht, sich in ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zu retten. Allerdings gibt es keine Restschuldbefreiung bei einer vorsätzlichen Körperverletzung.</p>
<p>Einen anderen Fall hatte das OLG Frankfurt am 14.11.2019 AktZ. 22 U 50/17 entschieden. Dabei ging es um ein Handballspiel einer Jugendmannschaft, bei dem die Torhüterin in ihrem Torraum mit einer zum Sprungwurf ansetzenden Gegenspielerin zusammenprallte, die dabei einen Kreuzbandriss erlitt. Die Torfrau erhielt hierfür eine rote Karte. Der Schiedsrichter hatte keinen weiteren Bericht abgegeben. Auch das OLG Frankfurt hat sich daran orientiert, ob das Verhalten der Torfrau eine vorsätzliche Regelwidrigkeit gemäß den Handballregeln war. Dies ließ sich nicht mehr feststellen. Denn dazu wäre ein Bericht des Schiedsrichters erforderlich gewesen. So blieb es dabei, dass es sich nicht um eine so schwere Regelwidrigkeit gehandelt hat, bei der Vorsatz angenommen werden muss.</p>
<p>Festzuhalten bleibt, dass die Grenze zwischen unsportlichem Verhalten und groben, vorsätzlichem Foulspiel fließend ist. Alle Sportler sollten auch im Eifer des Gefechts Handlungen unterlassen, die zu Verletzungen des Gegners führen können. Ansonsten ist immer mit persönlicher Haftung zu rechnen.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Infos zum Autor:</strong></p>
<p>Rechtsanwalt Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktuell Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</p></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Die virtuelle Mitgliederversammlung &#8211; Mut zur Herausforderung</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/die-virtuelle-mitgliederversammlung-mut-zur-herausforderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 May 2021 10:43:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 20]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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					<h1 class="entry-title">Die virtuelle Mitgliederversammlung &#8211; Mut zur Herausforderung</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569, 570), wurde durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I S. 3328) dahingehend geändert, dass das Gesetz nunmehr bis zum 31.12.2021 gilt.</strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Konkret geht es zum einen darum, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben können. Zum anderen wird den Vereinen gestattet, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen virtuell abzuhalten und Beschlüsse zu fassen, ohne dass dies in der Vereinssatzung vorgesehen ist. Der Vorstand ist zudem nicht verpflichtet, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.</p>
<p>Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Entsprechendes gilt auch für den Vorstand. Kein Mitglied kann verlangen, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird. Der Vorstand kann eine ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben, wenn ihm eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbaren Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Letztendlich obliegt es damit den Verantwortlichen des Vereins, ob und wie sie eine Mitgliederversammlung einberufen und ihre Vorstandsbeschlüsse im Vorstand fassen.</p>
<p>Keinesfalls bedeutet dies, dass der Vorstand sich über die Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung hinwegsetzen kann. Sieht die Satzung vor, dass nur die Mitgliederversammlung entsprechende Beschlüsse fassen kann, muss sich der Vorstand daran halten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Vorstand stehen somit drei Optionen zur Verfügung:</p>
<p>1. Abhaltung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum/durch elektronische Kommunikation</p>
<p>2. Schriftliche Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ohne Teilnahme daran</p>
<p>3. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Durchführung der Mitgliederversammlung im virtuellen Raum erfordert, dass sämtlichen Mitgliedern der Zugang zur Mitgliederversammlung online gewährleistet (Stichwort: technische Ausstattung) werden kann. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass nur die teilnahmeberechtigten Mitglieder tatsächlich Zugang zu der Veranstaltung haben und die Abstimmungen satzungsgemäß vorgenommen werden können. Den Datenschutz gilt es zu beachten. Es muss ausgeschlossen werden, dass sich fremde Personen Zugang zur Versammlung verschaffen können. Unabhängig davon sind die Formalien wie Ladung, Tagesordnung etc. satzungsgemäß einzuhalten. Zu beachten ist weiter, dass Protokolle über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie eine Teilnehmerliste geführt werden, um z.B. bei Neuwahlen nicht Probleme bei der Eintragung mit dem Registergericht zu bekommen.</p>
<p>Die virtuelle Mitgliederversammlung ist sicherlich eine Herausforderung für die meisten Vereine. Bevor man sich daher an eine virtuelle Mitgliederversammlung heranwagt, sollte dies im kleinen Kreis geübt werden. Die zweite Möglichkeit ist es, dass die Mitglieder eingeladen werden, an einer mit konkret bezeichnetem Ort und einer genau benannten Uhrzeit stattfindenden Präsenzmitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit (hybride Versammlung) teilzunehmen und ihre Stimme im Vorfeld abzugeben. Hierzu ist es aber erforderlich, dass die Mitglieder über die abzustimmenden Beschlüsse mit den entsprechenden Unterlagen vollständig informiert werden. Außerdem muss ein Beschlussdokument vorgefertigt werden, auf dem die Mitglieder durch Ankreuzen ihre Stimme abgeben können. Spontane Kandidaturen bei Wahlen sind dabei sicherlich problematisch.</p>
<p>Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Versammlung der Mitglieder funktioniert nur dann, wenn alle Mitglieder beteiligt und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder in Textform ihre Zustimmung abgegeben haben und darüber hinaus der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird regelmäßig daran scheitern, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder nicht ihre Stimme abgibt. Damit wird das erforderliche Quorum nicht erfüllt.</p>
<p>Angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten und der damit verbundenen Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob es Vereinen ohne sonstigen administrativen Beistand gelingt, Mitgliederversammlungen in der Pandemie rechtssicher durchzuführen. Andererseits sollte der Versuch gemacht werden, weil dies zukunftsweisend ist</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Auf die Rechtsprechung ist Verlass &#8211; Man muss sie nur nutzen&#8230;</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/auf-die-rechtsprechung-ist-verlass-man-muss-sie-nur-nutzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2021 11:15:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 19]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://sportheilbronn-magazin.de/?p=6211</guid>

					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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					<h1 class="entry-title">Auf die Rechtsprechung ist Verlass &#8211; Man muss sie nur nutzen&#8230;</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Je länger uns die Corona-Pandemie im Griff hat und je mehr uns die Behörden je nach Lesart durch ihre Maßnahmen beeinträchtigen, stellt sich für viele Bürger die Frage:</p>
<p style="text-align: center;"><em><strong>„Muss ich mir das gefallen lassen?“</strong> </em></p>
<p>Die Antwort hängt auch davon ab, wem die Frage gestellt wird. Der Nachbar oder der Kollege kann sicherlich seine Meinung dazu sagen, was er von der Maßnahme hält, verlässlich beantworten kann er die Frage aber nicht.</p>
<p>Der Bürger hat jedoch Anspruch auf eine Antwort. Er muss keine Maßnahme hinnehmen, die ihn betrifft und ihn in seinen Rechten verletzt. Aber nicht jede Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine (Grund-) Rechtsverletzung. Wer betroffen ist, kann sich an die Gerichte wenden.</p>
<p>Sie – hier im Wesentlichen die Verwaltungsgerichte – entscheiden, ob das Handeln der Behörden rechtmäßig war. Dabei überprüfen sie, ob die Maßnahme (Verordnung, Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt) ordnungsgemäßem Handeln entspricht.</p>
<p>Grundsätzlich gilt für die Verwaltung, dass ihr Handeln verhältnismäßig sein muss, das heißt, die Maßnahmen müssen bei und während der Anordnung und ihrer Dauer geeignet, erforderlich und angemessen sein. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen nachvollziehbar begründet werden.</p>
<p>Die Gerichte haben immer wieder auch deshalb einzelne Maßnahmen der Behörden aufgehoben, weil diese nicht ausreichend begründet waren. Gerichte werden jedoch nicht von alleine tätig. Der Betroffene muss sich um die Einleitung des Verfahrens gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwalts selbst kümmern. Die Inanspruchnahme ist zunächst auch nicht kostenfrei. Die Befürchtung, bis zu einer Entscheidung würde es zu lange dauern, wird dadurch widerlegt, dass Entscheidungen im Eilverfahren möglich sind. Viele Bürger haben davon schon Gebrauch gemacht.</p>
<p>Vor kurzem wurde von einem Betroffenen die Ausgangssperre in Baden- Württemberg gekippt, weil sie eben nicht mehr angemessen war. Im Dezember wurde dies von dem Gericht noch anders entschieden. Dies zeigt, dass die Gerichte den Einzelnen ernst nehmen. Man muss sich eben nicht alles gefallen lassen. Allerdings ist dann auch zu akzeptieren, wenn die Entscheidungen im Einzelfall gegen einen ausfallen.</p>
<p>Abseits dieser eher allgemeinen Ausführungen ist es für die Sportler und den Sport momentan von Bedeutung, wer welche Sporteinrichtung benutzen darf. Breitensport ist so gut wie verboten. Gegenwehr auf dem Gerichtsweg gab es offensichtlich bisher nicht. Die Sportanlagen sind nur Spitzen- und Profisportlern vorbehalten. Hier stellt sich jedoch die Frage, wer dazu gehört. Wer darf trainieren? Ab welcher Gehaltsstufe ist man ein Profisportler? Was ist ein Spitzenathlet?</p>
<p>Unbestritten ist, dass ein coronabedingter Trainingsrückstand von vielen Athleten nicht mehr aufgeholt werden kann. Deshalb ist es etwas verwunderlich, dass es erkennbar keine Gerichtsverfahren bzw. Entscheidungen gibt, die sich mit dem Zugang zu den Trainingsgelegenheiten befassen.</p>
<p>Offensichtlich lässt man sich das gefallen&#8230;</p></div>
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		<title>„Lebbe geht weider“ – Und wie ist  die Rechtslage für die Sportvereine?</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/lebbe-geht-weider-und-wie-ist-die-rechtslage-fuer-die-sportvereine/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2020 22:04:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgabe 17]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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					<h1 class="entry-title">„Lebbe geht weider“ – Und wie ist  die Rechtslage für die Sportvereine?</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>„Lebbe geht weider“ – dieser legendäre Spruch des einstigen Fußball-Kulttrainers Dragoslav Stepanovic beschreibt zutreffend die momentane Situation um die COVID-19 Pandemie. Die meisten haben sich an die täglichen Einschränkungen (Maske, Abstand) gewöhnt und Einsicht in die Notwendigkeit gezeigt. Und wie ist die Rechtslage für die Sportvereine? Die letzten Monate waren von Unsicherheit geprägt. Was darf man? Was soll man? Was ist verboten? Und wie teuer wird es?</strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Rechtsanwalt Harald Krusenotto</strong></p>
<p><strong>Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</strong></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Die Verordnungen für die jeweiligen Bereiche (Sport, Gaststätten etc.) sind besser aufeinander abgestimmt, auch wenn in einzelnen Verordnungen gleiche Sachverhalte vermeintlich unterschiedlich geregelt wurden und manche Regeln nicht nachvollziehbar sind. Sport ist wieder möglich. Duschen und Umkleiden ist aber nur dann erlaubt, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Hier ist jeder Vereinsvorstand gefordert, wenn er die Anlagen freigeben will.</p>
<p>Die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts ist das eine. Das andere ist, wenn es doch zu einer Ansteckung kommt. Abgesehen von den Folgen für den Erkrankten wird sich jeder Vorstand über seine eigene Verantwortung/Haftung Gedanken machen.</p>
<p>Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Vorstand nur persönlich in die Haftung genommen werden kann, wenn er nicht ehrenamtlich tätig ist und wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, z. B., wenn er ohne Hygienekonzept die Anlagen freigegeben hat und sich deshalb Mitglieder angesteckt haben.</p>
<p>Zum Konzept gehört auch die Information der Mitglieder. Dabei sollte der Vorstand deutlich darauf hinweisen, dass die Nutzung der Anlagen auf eigenes Risiko erfolgt und er keine Haftung übernimmt, verbunden mit einem Betretungsverbot, wenn sich Krankheitssymptome zeigen.</p>
<p>Zu beachten ist weiter, dass grundsätzlich für jede Veranstaltung ein Hygienekonzept vorliegen muss. Dazu gehören auch Vorstandssitzungen und natürlich Mitgliederversammlungen. Letztere sind wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Mindestabstands bei Präsenzveranstaltungen kaum durchführbar.</p>
<p>Auf ein Hygienekonzept kann verzichtet werden, wenn es unverhältnismäßig ist. Offensichtlich ist dieser Passus deshalb in die Verordnung aufgenommen worden, um sie gerichtsfest zu machen. Wie bekannt, wurden bereits einige Verordnungen aufgehoben, weil es an der Verhältnismäßigkeit der Vorgaben fehlte. Ob etwas unverhältnismäßig gewesen war, stellt sich aber immer erst im Nachhinein heraus. Deshalb sollte der Vorstand auf jeden Fall ein Hygienekonzept erarbeiten und auf die Einhaltung achten.</p>
<p>Nicht besonders zu erwähnen ist, dass bei fehlendem Konzept Bußgelder fällig werden können.</p></div>
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		<title>Solidarität zeigen –  Abstand halten – Zuversicht teilen&#8230;</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/solidaritaet-zeigen-abstand-halten-zuversicht-teilen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Apr 2020 13:04:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 16]]></category>
		<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronahilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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					<h1 class="entry-title">Solidarität zeigen –  Abstand halten – Zuversicht teilen&#8230;</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>&#8230;so lautet die Überschrift eines Schreibens, das die Kultusministerin zusammen mit der Präsidentin des Landessportverbandes Baden-Württemberg am 30.03.2020 an alle Sportvereine in Baden-Württemberg geschickt hat. Dort heißt es unter anderem, dass die Sorgen der Sportvereine ernst genommen werden.</strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Rechtsanwalt Harald Krusenotto</strong></p>
<p><strong>Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</strong></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Weiter wird auf den Rettungsschirm des Landes Baden-Württemberg verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, die bereits bestehenden Rettungspakete zu nutzen. Anträge sollen unter <a href="http://www.bw-soforthilfe.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.bw-soforthilfe.de</a> gestellt werden. Darüber hinaus würden Fördermittel aus dem Solidarpakt Sport III, die noch nicht verbraucht sind, zur Unterstützung eingesetzt werden, soweit die Rettungsschirme von Bund und Land nicht greifen. Abschließend wird daran appelliert, mit den Werten und Tugenden des Sports die aktuelle Krise zu überwinden.</p>
<p>Parallel dazu hat der Bundestag am 27.03.2020 ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen, das auch die Vereine an verschiedenen Stellen betrifft. Was heißt das jetzt konkret?</p>
<p>Bis zum 30.09.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht des Vorstands ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und wenn Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit Folge der Auswirkungen der Pandemie war, wenn der Verein am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.</p>
<p>Sollte der Verein Mieter an Grundstücken oder Räumen sein, kann ihm im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 nicht gekündigt werden, falls er die Miete in Folge der Pandemie nicht bezahlt. Umgekehrt bedeutet das allerdings auch, dass der Verein als Vermieter Pachtverträge über die Vereinsgaststätte etc. nicht kündigen kann.</p>
<p>Da Mitgliederversammlungen momentan nicht möglich sind, bleiben Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder einer Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Virtuelle Mitgliederversammlungen können abgehalten werden. Ein Mitgliederbeschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt werden. Anzunehmen ist, dass die meisten Vereine Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung haben werden.</p>
<p>Für die Mitglieder besteht weiterhin die Beitragspflicht. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht nicht, da der Verein die Einstellung des Sportbetriebes nicht zu vertreten hat. Sollte der Verein Kurse angeboten haben, für die bereits bezahlt wurde, kann je nach Vertragslage die Rückerstattung verlangt werden. Soweit der Verein Honorarkräfte für einzelne Trainingseinheiten/Übungsstunden beschäftigt, besteht keine Zahlungspflicht, falls diese Stunden ausfallen.</p>
<p>Für angestellte Mitarbeiter besteht die Pflicht der Entgeltfortzahlung. Unter Umständen kann jedoch Kurzarbeitergeld beantragt werden. Unklar, weil noch nicht abschließend geklärt, ist die Frage, ob eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu zahlen ist, da die Sportstätten behördlicherseits geschlossen wurden. Momentan bleibt nur die Möglichkeit, die Anträge für die Soforthilfe zu stellen.</p>
<p>Vorsorglich sollte jeder Verein schon jetzt die pandemiebedingten finanziellen Einbußen erfassen. Da die Vereine ja nicht im Stich gelassen werden sollen, wird es sicherlich eine finanzielle Regelung geben.</p>
<p>Dem Verfasser ist bewusst, dass dieser Artikel oder Teile davon bei Erscheinen veraltet sein kann. Aktuell sind immer die Informationen auf den Webseiten des WLSB, den Fachverbänden und der Landesregierung.</p></div>
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		<title>Die Kassenprüfung</title>
		<link>https://sportheilbronn-magazin.de/die-kassenpruefung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Harald Krusenotto]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jan 2020 19:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausgabe 15]]></category>
		<category><![CDATA[SPORTHEILBRONN]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliederversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://sportheilbronn-magazin.de/?p=529</guid>

					<description><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://sportheilbronn-magazin.de/die-kassenpruefung/">Die Kassenprüfung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://sportheilbronn-magazin.de">sportheilbronn Magazin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>https://sportheilbronn-magazin.de</p>
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					<h1 class="entry-title">Die Kassenprüfung</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><em><strong>Das Jahr 2019 ist vorbei. Bei vielen Vereinen steht die ordentliche Mitgliederversammlung an, in denen der Vorstand Auskunft über das abgelaufene Vereinsjahr gibt. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Berichten. Größte Aufmerksamkeit erhält dabei der Kassier mit seinem Kassenbericht. Das letzte Wort vor der Entlastung haben üblicherweise die Kassenprüfer, die oftmals kurz und knapp erklären, dass sie die Kasse stichprobenartig am Tag XY geprüft hätten, die Belege ordentlich dokumentiert und die Buchungen zeitnah erfolgt seien. Danach wird der Vorstand auf Empfehlung der Kassenprüfer entlastet. Soweit so gut.</strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Rechtsanwalt Harald Krusenotto</strong></p>
<p><strong>Harald Krusenotto ist seit vielen Jahren in der Heilbronner Sportszene tätig. Als langjähriges Hauptausschussmitglied des Stadtverbands für Sport Heilbronn und aktueller Vorstand des TSB TC Horkheim e.V. kennt er die rechtlichen Themen der Vereine.</strong></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Manche erinnern sich vielleicht noch an einen großen Wohlfahrtsverein (e.V.) im Frankfurter Raum, der in die Schlagzeilen der Presse geriet, weil es dort über einen längeren Zeitraum finanzielle Unregelmäßigkeiten gegeben haben soll. Die zuständigen Kassenprüfer erklärten daraufhin ihren Rücktritt, weil sie nicht mehr so in die „Tiefe“ gehen könnten. Offensichtlich sind ihnen die Missstände verborgen geblieben.</p>
<p>Unweigerlich stellt sich hier die Frage: Wozu braucht ein Verein eine Kassenprüfung, wenn nur oberflächlich geprüft wird. Im Gesetz ist die Kassenprüfung gar nicht vorgesehen. Allerdings verlangt fast jede Vereinssatzung die Wahl von Kassenprüfern und somit auch die Kassenprüfung. Eine Aufgabenbeschreibung fehlt dann aber meistens. Letztendlich dient der Kassenprüfungsbericht den Mitgliedern dazu, sich neben den Berichten des Vorstandes ein umfassendes Bild über die Lage des Vereins machen zu können. Idealerweise wird dabei die Arbeit des Vorstandes sowohl auf die Einhaltung von Buchhaltungsvorschriften als auch auf die Umsetzung von Beschlüssen sowie auf die Einhaltung des Budgets und der Vereinssatzung überprüft. Die Intensität hängt – wie immer – vom Einzelfall und den Erfordernissen ab, soweit sich aus der Satzung oder aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung keine anderen Vorgaben ergeben.</p>
<p>Wer sich als Kassenprüfer zur Verfügung stellt, sollte wissen, was zu prüfen ist. Kenntnisse der ordnungsgemäßen Buchhaltung sind ebenso unabdingbar wie Kenntnis von den Geschäftsvorgängen im Verein. Wer die Verbuchung der Mitgliedsbeiträge prüft, muss die Mitgliederzahl kennen. Deshalb haben die Kassenprüfer das Recht, sämtliche Geschäftsvorgänge beim Vorstand / Kassier zu hinterfragen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Um seine Arbeit neutral ausführen zu können, ist der Kassenprüfer organisatorisch vom Vorstand unabhängig. Neutral bedeutet aber auch wirklich neutral! Persönliche Abneigungen gegenüber Vorstandsmitgliedern haben hier keinen Platz. Vorgänge sollten kritisch betrachtet werden.</p>
<p>Festgestellte Missstände dürfen nicht verschwiegen werden. Die Mitglieder sind in dem Kassenprüfungsbericht hierüber auch zu informieren.<br />Die Kassenprüfung selbst sollte die Geschäftsfelder des Vereins untersuchen (sportlicher Bereich, wirtschaftlicher Zweckbetrieb etc.). Je bedeutender die Geschäftsvorfälle waren, umso intensiver sollte in die Prüfung eingestiegen werden. Das Blättern in einzelnen Belegen hilft nicht, wenn die Ordnungsmäßigkeit von Investitionen geprüft werden soll. Dann muss auch in die einzelnen Verträge geschaut werden.</p>
<p>Die Kassenprüfer müssen im Allgemeinen auch keine Sorge haben, für ihre Tätigkeit in die Haftung genommen zu werden, falls sie nicht etwas vorsätzlich oder grob fahrlässig übersehen. Erkanntes Fehlverhalten darf nicht bewusst verschwiegen werden.</p>
<p>Dass die Kassenprüfer vertraulich zu arbeiten haben, dürfte ebenso selbstverständlich sein. Der Kassenprüfungsbericht gehört in die Mitgliederversammlung und nicht vorab bereits einzelnen Mitgliedern mitgeteilt.</p>
<p>Die Kassenprüfung ist kein Selbstzweck. Sie dient dazu, frühzeitig Missstände aufzudecken, damit Schaden vom Verein abgewendet wird. Eine vernünftige Kassenprüfung hilft das Vertrauen der Mitglieder in den Vorstand zu stärken und trägt somit zu einem angenehmen Vereinsleben bei. </p></div>
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